
Für die Anrufung des Internationalen Gerichtshofs (IGH) in Den Haag, des Hauptrechtsprechungsorgans der Vereinten Nationen, bedarf es einer besonde- ren Zuständigkeitsgrundlage. Artikel 36 Abs. 2 des IGH-Statuts sieht die Möglichkeit vor, dass die Vertragsstaaten, zu denen alle Mitglieder der Vereinten Nationen gehören, eine Erklärung abgeben, mit der sie die Zuständigkeit des IGH von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft gegenüber jedem anderen Staat anerkennen, der dieselbe Verpflichtung übernimmt.
Weitere Informationen sind dem als PDF-Datei zum Download bereit stehenden Dokument des LIT-Verlages zu entnehmen.
From the law of force to the rule of law. IALANA-Schriftenreihe Nr. 11 Mai 1999