Überblick über die Behandlung im Sicherheitsrat seit 2011

Trotz der bürgerkriegsähnlichen Situation in Syrien im Herbst 2011 kam im Sicherheitsrat keine Resolution zum Eingreifen zustande. Russland und China verweigerten sich Maßnahmen nach cap.VII der Charta aus Sorge, es könne zu einer Entwicklung ähnlich wie 2011 beim UN-Einsatz in Libyen kommen (die humanitäre Intervention entwickelte sich zum Krieg mit dem Ziel des regime change).

Erst durch die Resolution 66/253 - inzwischen 66/253 A  - der UN-Vollversammlung vom 16.02.2012 öffnete sich die Patt-Situation. Am 21.03.2012 kam es zu einer Präsidenten-Erklärung des Sicherheitsrats, am 14.04.2012 schließlich zu einer Resolution des Sicherheitsrats selbst (Res 2042), ergänzt am 21.4.2012 durch den Beschluss zur Einrichtung einer Beobachtermission (UNSMIS) für zunächst 90 Tage (Res 2043).

Am 19.07.2012 scheiterte der Versuch einer gemeinsamen Resolution des SR erneut am Veto Russlands und Chinas. Daraufhin gelang am 20.07.2012 mit Mühe wenigstens die Verlängerung der Beobachtermission (Res 2059) um 30 Tage.

Am 03.08.12 erging darauf eine erneute Resolution  - Res 66/253 B  - der UN-Vollversammlung. 133 Staaten stimmten mit ja, 12 lehnten ab, bei  31 Enthaltungen. Auf Druck der chinesischen und russischen Delegation wurden aus dem ursprünglichen Entwurf der Resolution von Saudi Arabien die Forderungen nach Sanktionen gegen Syrien und die Rücktrittsforderung an Präsident Assad gestrichen. Nichtsdestotrotz stimmten China und Russland gegen die Resolution. Unterstützt wurde diese Haltung nur von Nicaragua, Nord Korea, Kuba, Iran, Bolivien, Venezuela, Zimbabwe, Belarus, Myanmar und Syrien.-  Mit der Resolution 68-182 befasste sich die UN-Generalversammlung am 18.12.2012 mit der verheerenden Menschenrechtslage in Syrien.

Der Sicherheitsrat konnte auch danach zu keiner gemeinsamen Position finden, bis unter der Drohung einer einseitigen Strafaktion der USA nach dem Einsatz von Sarin (unklar von welcher Partei) es zu einer Vereinbarung zwischen den USA, Russland und Syrien kam zur völligen Abrüstung der C-Waffen in Syrien ("Framework for Elimination of Syrian Chemical Weapons" vom 14.09.2013).  Die SR-Resolution 2118 vom 27.09.2013 setzt die Vereinbarung in Kraft und droht für den Ungehorsamsfall  Maßnahmen nach cap. VII der UN-Charta an. Mit der weiteren Erklärung des Präsidenten des SR vom 02.10.2013 bestätigt der UN-SR seine Verantwortung für die desolate humanitäre Situation in Syrien. - Erst am 22.02.2014 fand der UN-SR wieder zusammen zu der Res. 2139 (2014). Schwerpunkte sind:  a) Forderung nach Einhaltung des humanitären  Völkerrechts durch alle Beteiligten  b) Unterstützung der Genfer Syrienkonferenz (in Montreux) und c) Forderung nach Umsetzung des Genfer Kommuniques vom 30.06.2012 (Anlage II zur Res. 2118)  als einzig gangbarer Weg zu einer politischen Friedenslösung. Aber ein schärferer Entwurf einer von 65 Staaten (incl. BRD) unterstützten SR- Resolution zu Syrien  - S 2014/348 scheiterte erneut am 22.05.2014 mit 13:2 Stimmen  am Veto Chinas und der Russ.Föderation.

Erst am 14.07.2014 verabschiedete der SR wieder einstimmig die Res. 2165 (2014) zur Gewährleistung  von Hilfslieferungen für 6 Monate über 4 Grenzübergänge - ohne dass die syrische Regierung darüber mitzuentscheiden hat. Dabei nimmt der SR weder Bezug auf die Gru ndsätze der Responsibility to Protect  - das Aushungern der Bevölkerung  wäre als  Kriegsverbrechen i.S. dieser Grundsätze zu interpretieren gewesen - noch ausdrücklich auf cap. VII der Charta (vgl. aber Nr. 18 der Resolution).Am 18.12.2015 beschliesst der Sicherheitsrat einstimmig die Res.2258 (2015) , die zwar zu Maßnahmen gegen Syrien ermächtigt, aber - nach dem üblichen Sprachgebrauch - nicht zu militärischen Eingriffen ohne Einverständnis der syrischen Regierung (die später militärische Hilfe ausschließlich von Russland erbittet). Der SR sieht als Ziel einen politischen Übergang unter syrischer Führungs- und Eigenverantwortung. Er betont, dass "das syrische Volk über die Zukunft des Landes entscheiden wird." (wird fortgesetzt)

Res. 2258 (2015)

Res.2332 (2016)

Res. 2393 (2017)

Res. 2401 (2018)

Res. 2449 (2018)

Disk. im SR v. 29.8.2019

Hier die Dokumente in zeitlicher Reihenfolge:

GA -UN vom 16.2.2012 (pdf)   |   SR-Pr-UN vom 21.3.2012 (pdf)   |   SR-UN-Res 2042 vom 14.4.2012 (pdf)   |   SR-UN-Res 2043 vom 21.4.2012 (pdf)   |   SR- gescheiterte Res. vom 19.07.2012 (pdf)   |   SR- UN-Res 2059 vom 20.07.2012 (pdf)   |   Vollvers-UN Res 66/253 B  vom 03.08.2012 (pdf)   |   Vollvers-UN Res AR68-182 vom 18.12.2012 (pdf)   |   Framework for Elimination of Syrian Chemical Weapons (pdf)   |  SR-UN- Res. 2118 (2013) vom 27.09.2013 (pdf)   |   SR-UN- Präs.-Res. 2013/15 vom 02.10.2013  (pdf)   |   SR-UN Res. 2139 (2014) vom 22.02.2014 (pdf)   |   SR-UN Res-Entwurf S/2014/348 (pdf)   |   SR-UN Res. 2165 (2014) vom 14.07.2014 (pdf) |   SR-UN Res 2170 (2014) vom 15.08.2014 (pdf)   |   SR-UN Res 2191 (2014) vom 17.12.2014 (pdf)   |   SR-UN Res 2199 (2015) vom 12.02.15 pdf)   |   SR-UN Res  2235 (2015) vom 07.08.2015 (pdf)   |   SR-UN Res 2258 (2015) vom 22.12.2015 (pdf)   |   SR-UN Res 2332  v.21.12.16  |   SR-UN Res 2393 v. 19.12.17   |    SR-UN Res 2401 v. 24.2.18   |   SR-UN Res 2449 v.13.12.18  |   Disk im SR v. 29.8.19   |