ialana

International Association Of Lawyers Against Nuclear Arms (Deutsche Sektion)


21.04.10

Tankwagen-Massaker bleibt ungesühnt - Medienmitteilung der IALANA vom 20.04.2010

unter: Pressemitteilung

IALANA: Entscheidung der Generalbundesanwaltschaft bedarf der Überprüfung durch ein unabhängiges Gericht


    Kritische   Stellungnahme  zu  der  am  19.  April  2010  bekannt
    gegebenen   Einstellung   des   Ermittlungsverfahrens  durch  die
    Generalbundesanwaltschaft    gegen   die   Verantwortlichen   des
    Bundeswehr-Luftangriffs     vom    4.    September    2009    bei
    Kunduz/Afghanistan

    1. Zutreffend    ist    die    Generalbundesanwaltschaft    davon
       ausgegangen,    dass    es    sich   bei   den   militärischen
       Auseinandersetzungen     in     Afghanistan    zwischen    den
       ISAF-Verbänden  einerseits  sowie  den Taliban und den anderen
       Widerstandsgruppen andererseits um einen „nichtinternationalen
       bewaffneten  Konflikt“  im  Sinne des so genannten humanitären
       Völkerrechts    und   des   Völkerstrafrechts   handelt.   Die
       Strafbarkeit  der  für den Luftangriff und dessen schreckliche
       Folgen  verantwortlichen Soldaten der Bundeswehr hängt deshalb
       davon  ab,  ob es sich dabei um eine völkerrechtlich zulässige
       oder unzulässige Kampfhandlung handelte.

    2. Zuzustimmen ist der Entscheidung der Generalbundesanwaltschaft
       auch  darin, dass die Normen des allgemeinen Strafrechts neben
       denen  des  Völkerstrafgesetzbuches  (VStGB)  anwendbar  sind.
       Sofern  also  der  Verbrechenstatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 3
       VStGB  (Kriegsführungsverbrechen),  der  für  den  Tatnachweis
       einen  absichtlichen  Verstoß gegen bestimmte Vorschriften des
       Kriegsvölkerrechts  („humanitäres  Völkerrecht“)  voraussetzt,
       nicht  erfüllt  ist,  kommt  mithin  bei  einer durch Soldaten
       erfolgten Tötung von Zivilpersonen auch eine Strafbarkeit etwa
       wegen  bedingt  vorsätzlicher  Tötung  (§ 212 StGB) oder wegen
       fahrlässiger  Tötung (§ 230 StGB) in Betracht, sofern sich der
       Täter nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann.

    3. Die  Einschätzung  und  Wertung der Generalbundesanwaltschaft,
       die  durch  den  Luftangriff  bei  Kunduz am 4.9.2009 erfolgte
       Tötung   der   am   Tatort  offenkundig  zahlreich  anwesenden
       afghanischen  Zivilpersonen  stehe  nicht „außer Verhältnis zu
       dem  insgesamt  (mit dem Luftangriff) erwarteten konkreten und
       militärischen  Vorteil“  und  sei  deshalb gerechtfertigt, ist
       nicht   nachvollziehbar.   Der   von   Oberst  Klein  mit  dem
       Luftangriff  angestrebte  konkrete  unmittelbare  militärische
       Vorteil   wird   von   der   Generalbundesanwaltschaft   nicht
       dargelegt,  geschweige  denn  begründet. Die beiden gekaperten
       Lastwagen  saßen seit Stunden im Sand der Flussfurt bei Kunduz
       fest.  Eine konkrete oder gar unmittelbare Gefahr etwa für das
       mehrere  Kilometer  entfernte Bundeswehrlager konnte von ihnen
       schon  deshalb schwerlich ausgehen. Zudem hätten sie weiterhin
       beobachtet  und  unter  Kontrolle  gehalten werden können. Was
       nach  Auffassung  der  Generalbundesanwaltschaft  den  Tod der
       zahlreichen  unbeteiligten  Zivilpersonen im vorliegenden Fall
       ungeachtet   dessen   dennoch  konkret  als  „verhältnismäßig“
       rechtfertigen können soll, bleibt so im Dunkeln.

    4. Völlig    unklar    bleibt    auch,    warum    –    wie   die
       Generalbundesanwaltschaft meint – Oberst Klein davon „ausgehen
       durfte,  dass  keine  Zivilisten  vor Ort waren“. Die Nähe des
       Dorfes und die ausweislich der Videoaufzeichnungen zahlreichen
       am   Tatort   befindlichen  Personen,  die  an  den  Lastwagen
       Benzinkanister  abfüllten  und  in  Richtung  Dorf  wegtrugen,
       sprachen gerade dagegen.

    5. Wenn  nach  Auffassung  der  Generalbundesanwaltschaft  Oberst
       Klein „sich der Verpflichtung bewusst war, zivile Opfer soweit
       irgend  möglich  zu vermeiden“, ist nicht erklärlich, warum er
       dann     dem     Vorschlag     der    beiden    amerikanischen
       Flugzeugbesatzungen  nicht entsprach, zunächst zur Warnung der
       am  Tatort anwesenden Zivilpersonen zweimal mit den Flugzeugen
       über  den  Tatort  zu  fliegen,  ehe man sich zum Bombardieren
       entschloss.  Dazu  schweigt sich die Generalbundesanwaltschaft
       in ihrer Pressemitteilung aus.

    6. Wenn  Oberst  Klein sich tatsächlich der Verpflichtung bewusst
       gewesen   wäre,   „zivile   Opfer  soweit  irgend  möglich  zu
       vermeiden“,  wäre  von der Generalbundesanwaltschaft zu klären
       gewesen,    warum   dann   Oberst   Klein   und/oder   weitere
       Bundeswehrangehörige  dem  ISAFKommando  vor der Bombardierung
       nach  vorliegenden Berichten wahrheitswidrig versichert haben,
       die  Voraussetzungen  für  einen Luftangriff („Feindberührung“
       der  eigenen Truppe) seien nach den ISAF-Regeln erfüllt? Hätte
       eine wahrheitsgemäße Beantwortung der IASFAnfrage nicht gerade
       den  Luftangriff  und  damit  die  zahlreichen  zivilen  Opfer
       verhindert?

    7. Die  vorliegende Einstellungsentscheidung macht deutlich, dass
       die     Generalbundesanwaltschaft     in     ihrem    jetzigen
       institutionellen    Zuschnitt   für   eine   unabhängige   und
       unparteiische  Untersuchung strafrechtlich relevanter Vorgänge
       im  Bereich der politisch kontrollierten Exekutive strukturell
       nicht  geeignet  ist.  An  ihrer  Spitze steht ein politischer
       Beamter   oder   eine   Beamtin,  der/die  von  der  Exekutive
       (Bundesregierung)  weisungsabhängig  ist  und  bei  Fehlen von
       hinreichendem    „Vertrauen“    von   dieser   jederzeit   von
       seinen/ihren  Aufgaben  entbunden  und  in  den  einstweiligen
       Ruhestand  geschickt  werden  kann. Das macht eine unabhängige
       und    unparteiische    Ermittlung   und   damit   auch   jede
       Einstellungsentscheidung strukturell defizitär.

    8. Umso  notwendiger  ist  es,  nach  der nicht nachvollziehbaren
       Entscheidung       der      Generalbundesanwaltschaft      ein
       Klageerzwingungsverfahren  vor  einem  unabhängigen  deutschen
       Gericht   einzuleiten.   Dies   kann   durch   die  Opfer  des
       Luftangriffs   bzw.  ihre  überlebenden  Angehörigen  vor  dem
       zuständigen   Oberlandesgericht  geschehen.  IALANA  würde  es
       begrüßen,  wenn  die von den Opfern beauftragten Rechtsanwälte
       ein solches Rechtsmittel fristgerecht einlegen würden.

    9. Unabhängig    von   der   Einstellung   des   strafrechtlichen
       Ermittlungsverfahrens  muss  von  den  zuständigen Stellen der
       Bundeswehr,    letztlich    vom   Bundesverteidigungsminister,
       jedenfalls  ein  wehrdisziplinares  Ermittlungsverfahren gegen
       die  für  den  Luftangriff verantwortlichen Bundeswehrsoldaten
       eingeleitet  werden. Sollte sich dabei herausstellen, dass die
       von der Generalbundesanwaltschaft - leider nur andeutungsweise
       -     erwähnten     innerdienstlichen     Einsatzregeln    der
       Bundeswehrführung    und   des   ISAF-Verbandes   („rules   of
       engagement“) von Oberst Klein oder anderen Verantwortlichen im
       Zusammenhang  mit  dem  Luftangriff  nicht  eingehalten worden
       sind,  besteht  der hinreichende Verdacht, dass diese Soldaten
       gegen  ihre  zentralen soldatischen Dienstpflichten zum treuen
       Dienen  (§  7  Soldatengesetz)  sowie  zur  unverzüglichen und
       gewissenhaften  Befolgung  der  Befehle von Vorgesetzten (§ 10
       Abs.  1  Soldatengesetz) verstoßen haben. Die Einleitung eines
       wehrdienstgerichtlichen    Disziplinarverfahrens   wäre   dann
       unausweichlich.   Man   darf   gespannt  sein,  wie  sich  der
       Bundesverteidigungsminister  und die ihm unterstellten Stellen
       insoweit gerieren werden.

Ende der Medienmitteilung