Tankwagen-Massaker bleibt ungesühnt - Medienmitteilung der IALANA vom 20.04.2010
IALANA: Entscheidung der Generalbundesanwaltschaft bedarf der Überprüfung durch ein unabhängiges Gericht
Kritische Stellungnahme zu der am 19. April 2010 bekannt
gegebenen Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die
Generalbundesanwaltschaft gegen die Verantwortlichen des
Bundeswehr-Luftangriffs vom 4. September 2009 bei
Kunduz/Afghanistan
1. Zutreffend ist die Generalbundesanwaltschaft davon
ausgegangen, dass es sich bei den militärischen
Auseinandersetzungen in Afghanistan zwischen den
ISAF-Verbänden einerseits sowie den Taliban und den anderen
Widerstandsgruppen andererseits um einen „nichtinternationalen
bewaffneten Konflikt“ im Sinne des so genannten humanitären
Völkerrechts und des Völkerstrafrechts handelt. Die
Strafbarkeit der für den Luftangriff und dessen schreckliche
Folgen verantwortlichen Soldaten der Bundeswehr hängt deshalb
davon ab, ob es sich dabei um eine völkerrechtlich zulässige
oder unzulässige Kampfhandlung handelte.
2. Zuzustimmen ist der Entscheidung der Generalbundesanwaltschaft
auch darin, dass die Normen des allgemeinen Strafrechts neben
denen des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) anwendbar sind.
Sofern also der Verbrechenstatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 3
VStGB (Kriegsführungsverbrechen), der für den Tatnachweis
einen absichtlichen Verstoß gegen bestimmte Vorschriften des
Kriegsvölkerrechts („humanitäres Völkerrecht“) voraussetzt,
nicht erfüllt ist, kommt mithin bei einer durch Soldaten
erfolgten Tötung von Zivilpersonen auch eine Strafbarkeit etwa
wegen bedingt vorsätzlicher Tötung (§ 212 StGB) oder wegen
fahrlässiger Tötung (§ 230 StGB) in Betracht, sofern sich der
Täter nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann.
3. Die Einschätzung und Wertung der Generalbundesanwaltschaft,
die durch den Luftangriff bei Kunduz am 4.9.2009 erfolgte
Tötung der am Tatort offenkundig zahlreich anwesenden
afghanischen Zivilpersonen stehe nicht „außer Verhältnis zu
dem insgesamt (mit dem Luftangriff) erwarteten konkreten und
militärischen Vorteil“ und sei deshalb gerechtfertigt, ist
nicht nachvollziehbar. Der von Oberst Klein mit dem
Luftangriff angestrebte konkrete unmittelbare militärische
Vorteil wird von der Generalbundesanwaltschaft nicht
dargelegt, geschweige denn begründet. Die beiden gekaperten
Lastwagen saßen seit Stunden im Sand der Flussfurt bei Kunduz
fest. Eine konkrete oder gar unmittelbare Gefahr etwa für das
mehrere Kilometer entfernte Bundeswehrlager konnte von ihnen
schon deshalb schwerlich ausgehen. Zudem hätten sie weiterhin
beobachtet und unter Kontrolle gehalten werden können. Was
nach Auffassung der Generalbundesanwaltschaft den Tod der
zahlreichen unbeteiligten Zivilpersonen im vorliegenden Fall
ungeachtet dessen dennoch konkret als „verhältnismäßig“
rechtfertigen können soll, bleibt so im Dunkeln.
4. Völlig unklar bleibt auch, warum – wie die
Generalbundesanwaltschaft meint – Oberst Klein davon „ausgehen
durfte, dass keine Zivilisten vor Ort waren“. Die Nähe des
Dorfes und die ausweislich der Videoaufzeichnungen zahlreichen
am Tatort befindlichen Personen, die an den Lastwagen
Benzinkanister abfüllten und in Richtung Dorf wegtrugen,
sprachen gerade dagegen.
5. Wenn nach Auffassung der Generalbundesanwaltschaft Oberst
Klein „sich der Verpflichtung bewusst war, zivile Opfer soweit
irgend möglich zu vermeiden“, ist nicht erklärlich, warum er
dann dem Vorschlag der beiden amerikanischen
Flugzeugbesatzungen nicht entsprach, zunächst zur Warnung der
am Tatort anwesenden Zivilpersonen zweimal mit den Flugzeugen
über den Tatort zu fliegen, ehe man sich zum Bombardieren
entschloss. Dazu schweigt sich die Generalbundesanwaltschaft
in ihrer Pressemitteilung aus.
6. Wenn Oberst Klein sich tatsächlich der Verpflichtung bewusst
gewesen wäre, „zivile Opfer soweit irgend möglich zu
vermeiden“, wäre von der Generalbundesanwaltschaft zu klären
gewesen, warum dann Oberst Klein und/oder weitere
Bundeswehrangehörige dem ISAFKommando vor der Bombardierung
nach vorliegenden Berichten wahrheitswidrig versichert haben,
die Voraussetzungen für einen Luftangriff („Feindberührung“
der eigenen Truppe) seien nach den ISAF-Regeln erfüllt? Hätte
eine wahrheitsgemäße Beantwortung der IASFAnfrage nicht gerade
den Luftangriff und damit die zahlreichen zivilen Opfer
verhindert?
7. Die vorliegende Einstellungsentscheidung macht deutlich, dass
die Generalbundesanwaltschaft in ihrem jetzigen
institutionellen Zuschnitt für eine unabhängige und
unparteiische Untersuchung strafrechtlich relevanter Vorgänge
im Bereich der politisch kontrollierten Exekutive strukturell
nicht geeignet ist. An ihrer Spitze steht ein politischer
Beamter oder eine Beamtin, der/die von der Exekutive
(Bundesregierung) weisungsabhängig ist und bei Fehlen von
hinreichendem „Vertrauen“ von dieser jederzeit von
seinen/ihren Aufgaben entbunden und in den einstweiligen
Ruhestand geschickt werden kann. Das macht eine unabhängige
und unparteiische Ermittlung und damit auch jede
Einstellungsentscheidung strukturell defizitär.
8. Umso notwendiger ist es, nach der nicht nachvollziehbaren
Entscheidung der Generalbundesanwaltschaft ein
Klageerzwingungsverfahren vor einem unabhängigen deutschen
Gericht einzuleiten. Dies kann durch die Opfer des
Luftangriffs bzw. ihre überlebenden Angehörigen vor dem
zuständigen Oberlandesgericht geschehen. IALANA würde es
begrüßen, wenn die von den Opfern beauftragten Rechtsanwälte
ein solches Rechtsmittel fristgerecht einlegen würden.
9. Unabhängig von der Einstellung des strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens muss von den zuständigen Stellen der
Bundeswehr, letztlich vom Bundesverteidigungsminister,
jedenfalls ein wehrdisziplinares Ermittlungsverfahren gegen
die für den Luftangriff verantwortlichen Bundeswehrsoldaten
eingeleitet werden. Sollte sich dabei herausstellen, dass die
von der Generalbundesanwaltschaft - leider nur andeutungsweise
- erwähnten innerdienstlichen Einsatzregeln der
Bundeswehrführung und des ISAF-Verbandes („rules of
engagement“) von Oberst Klein oder anderen Verantwortlichen im
Zusammenhang mit dem Luftangriff nicht eingehalten worden
sind, besteht der hinreichende Verdacht, dass diese Soldaten
gegen ihre zentralen soldatischen Dienstpflichten zum treuen
Dienen (§ 7 Soldatengesetz) sowie zur unverzüglichen und
gewissenhaften Befolgung der Befehle von Vorgesetzten (§ 10
Abs. 1 Soldatengesetz) verstoßen haben. Die Einleitung eines
wehrdienstgerichtlichen Disziplinarverfahrens wäre dann
unausweichlich. Man darf gespannt sein, wie sich der
Bundesverteidigungsminister und die ihm unterstellten Stellen
insoweit gerieren werden.
Ende der Medienmitteilung




