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Biowaffen

Deutsche Welle vom 07.05.2021

Alexander Freund gibt einen Überblick über die im Vietnamkrieg eingesetzte Chemiewaffe "Agent Orange": "Agent Orange bezeichnet ein chemisches Entlaubungsmittel, das von der US-Luftwaffe zwischen 1962 und 1971 im Vietnamkrieg großflächig eingesetzt wurde. Ziel war die Entlaubung der dichten Wälder, um die Verstecke und Versorgungswege des Feindes (Vietcong) aufzudecken. (…) Die eingesetzten Entlaubungsmittel waren herstellungsbedingt mit dem chlorhaltigen Giftstoff 2,3,7,8-Tetrachlordibenzodioxin (TCDD) verunreinigt. (…) Der Kontakt mit TCDD kann zunächst zu Chlor-Akne führen, eine pockenartige Hautverletzung im Gesicht, die als erstes Symptom einer schweren Dioxinvergiftung gilt. (…) TCDD wirkt aber auch teratogen, es schädigt also das ungeborene Kind im Mutterleib. Auch drei Generationen nach dem Einsatz kommen viele Neugeborene in Vietnam mit schweren Fehlbildungen oder Erkrankungen zur Welt."

weiter:

https://www.dw.com/de/agent-orange-der-lange-schatten-des-vietnamkriegs/a-57459748

Die Biowaffenkonvention kann seit dem 10. April 1972 unterzeichnet werden und trat am 26. März 1975 in Kraft. Seit ihrem Abschluss finden alle fünf Jahre Überprüfungskonferenzen statt. Da in dem Abkommen jedoch keine konkreten Vereinbarungen zur Rüstungskontrolle enthalten sind, hat sich eine effektive Überwachung der Einhaltung als nicht umsetzbar erwiesen. Versuche, dieses Problem durch ein Zusatzprotokoll zu lösen, das unter anderem Offenlegungspflichten und Kontrollinspektionen beinhalten würde, sind bisher gescheitert.

Die aus 15 Artikeln bestehende Konvention verpflichtet die Vertragsparteien, unter keinen Umständen Waffen auf der Basis von Mikroorganismen sowie anderen biologischen Substanzen oder Toxinen zu entwickeln, herzustellen, zu lagern oder anderweitig anzuschaffen. Gleiches gilt für Waffen und Waffensysteme, deren Zweck der Einsatz solcher Stoffe im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes ist. Darüber hinaus sind die Vertragsstaaten auch verpflichtet, alle in ihrem Besitz befindlichen Bestände zu zerstören oder einer friedlichen Nutzung zuzuführen, und solche Waffen nicht an andere Staaten weiterzugeben. Die Staaten sind angehalten, bei der Umsetzung und der Überwachung der Einhaltung des Abkommens angemessen miteinander zu kooperieren. Die sich aus dem Genfer Protokoll von 1925 ergebenden Verpflichtungen werden durch die Konvention ausdrücklich nicht eingeschränkt. Dies ist von Relevanz, da sich aus der Konvention kein direktes Verbot des Einsatzes von Biowaffen ergibt.

Mit Stand vom 14. August 2019, dem Betritt von Tansania[1], sind 183 Staaten Vertragsparteien des Abkommens, darunter mit den Vereinigten Staaten, Russland, dem Vereinigten Königreich, Frankreich und der Volksrepublik China alle fünf ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Die Vereinigten Staaten, Großbritannien sowie Russland wirken als Depositarstaaten des Abkommens. Österreich trat dem Abkommen am 10. August 1973 bei, die Schweiz am 4. Mai 1976 und Deutschland am 7. April 1983.

Zu den Nichtvertragsstaaten gehören vor allem Staaten in Afrika wie Ägypten, Tschad, Dschibuti, Eritrea, Komoren, Namibia, Somalia, Südsudan sowie Israel, Syrien, Haiti und Inselstaaten im Pazifik, Mikronesien, Tuvalu, Kiribati.[2]


 

Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen

Abgeschlossen in London, Moskau und Washington am 10. April 1972
 

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens

entschlossen zu handeln, um wirksame Fortschritte auf dem Wege zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung, einschliesslich des Verbots und der Beseitigung aller Arten von Massenvernichtungswaffen, zu erzielen, und überzeugt, dass das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung chemischer und bakteriologischer (biologischer) Waffen sowie ihre Beseitigung durch wirksame Massnahmen die Erreichung der allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle erleichtern wird,

in Anerkennung der grossen Bedeutung des in Genf am 17. Juni 19252 unterzeichneten Protokolls über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Kriege und eingedenk auch des Beitrags, den das genannte Protokoll zur Milderung der Schrecken des Krieges bereits geleistet hat und noch leistet,

in erneuter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen und Zielen jenes Protokolls und mit der an alle Staaten gerichteten Aufforderung, sich streng daran zu halten,

eingedenk dessen, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen wiederholt alle Massnahmen verurteilt hat, die im Widerspruch zu den Grundsätzen und Zielen des Genfer Protokolls vom 17. Juni 1925 stehen, in dem Wunsch, zur Festigung des Vertrauens zwischen den Völkern und zur allgemeinen Verbesserung der internationalen Atmosphäre beizutragen,

in dem Wunsch ferner, zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen beizutragen,

in der Überzeugung, dass es wichtig und dringend geboten ist, derart gefährliche Massenvernichtungswaffen wie diejenigen, die chemische oder bakteriologische (biologische) Agenzien verwenden, durch wirksame Massnahmen aus den Waffenbeständen der Staaten zu entfernen,

in der Erkenntnis, dass eine Übereinkunft über das Verbot bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen einen ersten möglichen Schritt zur Erzielung einer Übereinkunft über wirksame Massnahmen auch für das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung chemischer Waffen darstellt, und entschlossen, auf dieses Ziel gerichtete Verhandlungen fortzusetzen,

entschlossen, im Interesse der gesamten Menschheit die Möglichkeit einer Verwendung von bakteriologischen (biologischen) Agenzien und Toxinen als Waffen vollständig auszuschliessen,

in der Überzeugung, dass eine solche Verwendung mit dem Gewissen der Menschheit unvereinbar wäre und dass alles getan werden sollte, um diese Gefahr zu mindern,

sind wie folgt übereingekommen:

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