Unter diesem Titel veröffentlichte der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags am 30.8.2016 seine rechtliche Stellungnahme (Nr. 20/16)
Veröffentlicht am: 12. August 2016 | IMI-Analyse 2016/33
Die Intervalle zwischen Vorstößen der Union, die Bundeswehr – zur Not auch mit Grundgesetzänderung – der Polizei als Ordnungsfaktor im Inland an die Seite zu stellen, werden kürzer. Neu ist dieser Diskurs allerdings nicht.
http://www.imi-online.de/2016/08/12/bundeswehr-in-den-strassen/
Ein Einsatz sei in bestimmten Fällen durchaus denkbar, nur dürfe die Bundeswehr nicht dafür herhalten, Lücken bei der Polizei zu stopfen, sagte Wiegold im DLF. Thomas Wiegold im Gespräch mit Mario Dobovisek
1. Die Gesetzgebungszuständigkeit für die §§ 13 bis 15 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG)
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben
vom 11. Januar 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 78) ergibt sich aus Artikel 73 Nummer 6
des Grundgesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des
Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98,
104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006
(Bundesgesetzblatt I Seite 2034) geltenden Fassung.
2. Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Grundgesetzes schließen eine Verwendung
spezifisch militärischer Waffen bei einem Einsatz der Streitkräfte nach diesen Vorschriften
nicht grundsätzlich aus, lassen sie aber nur unter engen Voraussetzungen zu, die
sicherstellen, dass nicht die strikten Begrenzungen unterlaufen werden, die einem
bewaffneten Einsatz der Streitkräfte im Inneren durch Artikel 87a Absatz 4 GG gesetzt sind.
3. Der Einsatz der Streitkräfte nach Artikel 35 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes ist, auch in
Eilfällen, allein aufgrund eines Beschlusses der Bundesregierung als Kollegialorgan
zulässig.
(hervorgehoben ist die besonders umstrittene Passage, mit der solche Einsätze ohne Verfassungsänderung gerechtfertigt werden sollen)
"Einsatz und Leistungen der Bundeswehr im Innern
Die Streitkräfte können im Inland im Rahmen der Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes tätig werden. Solche Maßnahmen sind auf die technisch-logistische Unterstützung – unterhalb der Schwelle zum Einsatz – beschränkt. Die Flüchtlingshilfe ist dafür ein aktuelles Beispiel. Zwangsmaßnahmen und hoheitliche Befugnisse kann die Bundeswehr auf dieser Grundlage nicht ausüben.
T.Wiegold | 23. Juli 2016 | in: „Augen geradeaus“
Die Bundeswehr war nach den Worten von Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen darauf eingestellt, nach den Schüssen von München einzugreifen und damit den verfassungsrechtlich verbotenen Einsatz der Streitkräfte im Inneren durchzuführen.
I.
In der aktuellen Debatte um die Bekämpfung der terroristischen Bedrohung ist die Diskussion um den Einsatz der Bundeswehr im Inland wieder aktuell geworden - dazu kommt die aktuell bevorstehende Debatte um das Weißbuch der Bundesregierung zur Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
In dieser aktuellen Debatte ist es notwendig, die Haltung des DGB und seiner Mitgliedsgewerkschaften zur Ablehnung eines Einsatzes der Bundeswehr im Inneren zu bekräftigen.
Im Mai 2016 hatten sich CDU/CSU und SPD auf einen faulen Kompromiss geeinigt, demzufolge es auch ohne Grundgesetzänderung künftig möglich sein soll, die Bundeswehr zur Terrorabwehr im Inland einzusetzen (siehe IMI-Aktuell 2016/310).
Heute berichtet nun Zeit Online, mit entsprechenden Übungen wolle die Bundeswehr in Kürze beginnen: „Die Bundeswehr bereitet sich gegenwärtig auf Übungen mit der Polizei für einen Einsatz im Innern vor, wie der Kölner Stadt-Anzeiger berichtet. Entsprechende Planungen sollen bereits in der kommenden Woche beginnen, bestätigte das Verteidigungsministerium auf Anfrage der Zeitung. Im Weißbuch der Bundeswehr, das in Kürze veröffentlicht wird, werden solche Einsätze ebenfalls angekündigt.[…] Zuletzt einigte sich die Koalition darauf, dass die im Grundgesetz genannten Ausnahmefälle „von besonderer Bedeutung“ auch schwere Terrorangriffe einschließen.“
Bei der SPD stieß dies auf Ablehnung, nun scheint es laut Spiegel Online zu einem faulen Kompromiss gekommen zu sein, der die militärischen Aktivitäten im Inland erheblich ausweiten dürfte, ohne gleich eine Grundgesetzänderung vorzunehmen: „Die Staatssekretäre aus den beiden Ressorts einigten sich nun auf einen Kompromiss. Demnach soll die Bundeswehr sich stärker als bisher auf Notfälle wie einen Terror-Anschlag vorbereiten. Ausdrücklich ist jedoch nur vor einer ‚Unterstützung der Polizeikräfte‘ statt aktiven Einsätzen wie Grenzkontrollen oder Fahndungsmaßnahmen die Rede. Wichtig sei, dass die Bundeswehr den Fall des Falls mit den anderen Sicherheitskräften regelmäßig üben soll.“ (jw)
http://www.imi-online.de/2016/05/25/inlandseinsaetze-fauler-kompromiss/