Zitat aus dem Weißbuch Bundeswehr 2016, S. 110
(hervorgehoben ist die besonders umstrittene Passage, mit der solche Einsätze ohne Verfassungsänderung gerechtfertigt werden sollen)
"Einsatz und Leistungen der Bundeswehr im Innern
Die Streitkräfte können im Inland im Rahmen der Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes tätig werden. Solche Maßnahmen sind auf die technisch-logistische Unterstützung – unterhalb der Schwelle zum Einsatz – beschränkt. Die Flüchtlingshilfe ist dafür ein aktuelles Beispiel. Zwangsmaßnahmen und hoheitliche Befugnisse kann die Bundeswehr auf dieser Grundlage nicht ausüben.
Ausdrücklich zugelassen in Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Grundgesetzes ist der Einsatz der Streitkräfte im Innern zur Hilfe bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen (Katastrophennotstand) auf Anforderung eines Landes oder auf Anordnung der Bundesregierung. Das Vorliegen eines besonders schweren Unglücksfalls kommt auch bei terroristischen Großlagen in Betracht. Durch das Bundesverfassungsgericht wurde dabei bestätigt, dass die Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte bei der wirksamen Bekämpfung des Unglücksfalls unter engen Voraussetzungen auch hoheitliche Aufgaben unter Inanspruchnahme von Eingriffs- und Zwangsbefugnissen wahrnehmen können.
Der Einsatz der Streitkräfte hat damit auch im Zusammenhang mit heutigen Bedrohungslagen zur wirksamen Bekämpfung und Beseitigung katastrophischer Schadensereignisse in den engen Grenzen einer ungewöhnlichen Ausnahmesituation nach der geltenden Verfassungslage seine Bedeutung. Es ist wichtig, an den Schnittstellen der im Katastrophenfall zusammenarbeitenden Bundes- und Landesbehörden weiter an einer guten Zusammenarbeit zu arbeiten und diese im Rahmen von Übungen vorzubereiten. Hierauf muss im Rahmen einer gemeinsamen verantwortungsvollen Sicherheitsvorsorge in unserem Land Verlass sein.
Davon unabhängig kann die Bundesregierung die Streitkräfte nach Artikel 87a Absatz 3 des Grundgesetzes im Verteidigungs- und Spannungsfall für Aufgaben des Objektschutzes und der Verkehrsregelung einsetzen. Ferner können nach Artikel 87a Absatz 4 des Grundgesetzes die Streitkräfte auch im Fall des inneren Notstandes, das heißt bei einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitlich demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, im Sinne des Artikels 91 Absatz 2 des Grundgesetzes eingesetzt werden. Die engen Voraussetzungen, an die der Einsatz der Streitkräfte beim inneren Notstand geknüpft ist, lassen in diesen Fällen einen Rückgriff auf die Grundlage der Artikel 35 Absatz 2 oder 3 des Grundgesetzes nicht zu."