Sehr geehrte Frau Ministerin Baerbock,
sehr geehrte Frau Staatsministerin Keul,
in wenigen Tagen wird im First Committee (Disarmament and International Security Committee) der Vereinten Nationen über die Resolution »Nuclear War Effects and Scientific Research« abgestimmt, die die Durchführung einer wissenschaftlichen Studie zu den Auswirkungen eines Atomkrieges fordert.
Wir hoffen, dass die Bundesregierung die entworfene Resolution (Entwurf vom 14.10.2024 A/C.1/79/L.) unterstützt und Deutschland sich nicht der Stimme enthalten wird.
Die in dem Entwurf dargelegten Erwägungen sind zutreffend und die daraus abgeleiteten Forderungen sind zu begrüßen. Sowohl der Einsatz von Atomwaffen, als auch die Androhung eines solchen verletzen – wie in dem Gutachten des IGH vom 8.7.1996 sowie in der Allgemeinen Bemerkung des UN-Menschenrechtsausschusses Nr. 36 vom 30.10.2018 festgestellt wurde - Humanitäres Völkerrecht und das Menschenrecht auf Leben.
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat in den vergangenen Jahren die Atomwaffenstaaten immer wieder an ihre im Nichtverbreitungsvertrag eingegangene Verpflichtung, in redlicher Absicht Abrüstungsverhandlungen zu führen (Art. VI NVV), erinnert. Statt dieser Verpflichtung nachzukommen, modernisieren die Atomwaffenstaaten ihre Arsenale und rüsten weiter auf. Die Generalversammlung hat in den letzten Jahren in Bezug auf die gegenwärtigen Kriege auch auf die ständig wachsenden Gefahren des Einsatzes von Atomwaffen sowie auf dessen katastrophalen Folgen hingewiesen und gemahnt, dem Beispiel von 73 Mitgliedstaaten folgend dem Atomwaffenverbotsvertrag beizutreten (Resolutionen vom 6.12.2021 A/RES/76/30, vom 7.12.2022 A/RES/77/53 und A/RES/77/54, vom 4.12.2023 A/RES/78/34 und A/RES/78/35).
Wir halten es vor diesem Hintergrund für dringend notwendig, dass sich die Regierungen aller Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen von neuem mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen über sämtliche Wirkungen und Konsequenzen eines Einsatzes der modernisierten Atomwaffen befassen und sich Rechenschaft ablegen über die dadurch auf ihnen lastende Verantwortung für die gesamte Menschheit und die Zukunft des Planeten Erde. Es geht ja nicht nur um die Gesundheit und das Leben der heutigen Menschheit, sondern auch um das Schicksal künftiger Generationen von Menschen sowie das Schicksal aller Lebewesen. In großer Gefahr ist nicht nur der Schutz des Menschenrechtes auf Leben, sondern auch der Schutz der von der Staatengemeinschaft anerkannten Menschenrechte auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt und auf Entwicklung.
Mit freundlichen Grüßen,
Amela Skiljan und Dr. Heiner Fechner
Ko-Vorsitzende der IALANA
Mitte Oktober 2024 wird im Rahmen des NATO-Manövers „Steadfast Noon“ erneut geübt, wie man Atombomben aus unterirdischen Bunkern an Tornado-Kampfjets anbringt und diese Bomben im Einsatzziel abwirft. Dieses Manöver findet jedes Jahr europaweit mit Beteiligung der USA und aller NATO-Staaten der „Nuklearen Teilhabe“ statt.
Friedensgruppen organisieren am 12.10.2024 Protest dagegen, IALANA Deutschland unterstützt den Protest.
WIR FORDERN VON PARLAMENT UND REGIERUNG:
›› Absage der Beteiligung der Bundeswehr am
Atomkriegsmanöver „Steadfast Noon“
›› Abzug aller Atomwaffen aus Deutschland
›› Beendigung der „Nukleare n Teilhabe“ und
Beitritt zum Atomwaffenverbotsvertrag
Auftakt um 12.00 Uhr am Kriegsflugplatz Nörvenich
12.30 U hr Demonstrationszug
ca. 13.00 Uhr Kundgebung: Schlosspark Nörvenich
Weitere Informationen auf www.atomwaffenfrei.de
China hat bislang wiederholt betont, dass es Atomwaffen nur zur Verteidigung entwickelt und stationiert.
Nunmehr hat der chinesische Vertreter auf dem 2. Vorbereitungstreffen zur 11. Überprüfungskonferenz zum NPT im Juli 2024 vorgeschlagen, alle fünf offiziellen Atomwaffenstaaten USA, Russland, China, Frankreich und Großbritannien sollten vertraglich auf den Ersteinsatz von Atomwaffen verzichten. IALANA fordert die Bundesregierung auf, dieser Forderung zuzustimmen und die Verbündeten USA, Frankreich und Großbritannien aufzufordern, diesem Vorschlag aufzugreifen und derartige Verhandlungen zu beginnen.
Die USA und die NATO weigern sich bisher diesen Schritt zu gehen. Angesichts der wachsenden strategischen Spannungen ist jedoch eine vertrauensschaffende Maßnahme dringend geboten. Ein völkervertraglicher Verzicht auf den Ersteinsatz von Atomwaffen würde das besonders für Deutschland bestehende Risiko eines Atomkrieges erheblich senken.
Ein derartiger Vertrag wäre ein wichtiger, aber nur kleiner Schritt auf dem Wege der vollständigen Abrüstung aller Atomwaffen unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle. Dazu bleiben alle Staaten der Welt, insbesondere aber die Atomwaffenstaaten völkergewohnheitsrechtlich verpflichtet. Der Internationale Gerichtshof hat in seinem auf Ersuchen der UN-Generalversammlung erstatteten Gutachten 1996 die Verpflichtung aus Art. 6 NPT zum universellen Gewohnheitsrecht erklärt. Die Weigerung der Atomwaffenstaaten, derartige Verhandlungen auch nur zu beginnen, ist ein schwerwiegender Verstoß gegen das Völkerrecht.
IALANA Stellungnahme: 79 Jahre nach Hiroshima und Nagasaki - Atomwaffen mit Recht unvereinbar
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Am 6. August 1945 schlug eine US-Atombombe mit einer Sprengkraft von 16kt TNT, genannt "Little Boy" auf Hiroshima ein. Schätzungen zur Folge starben 140 000 Personen. Drei Tage später, am 9. August 1945, wurde "Fat Man", eine US-Plutoniumbombe, auf Nagasaki abgeworfen. Sie nahm geschätzte 80 000 Leben. Die Städte Hiroshima und Nagasaki waren gänzlich zerstört.
Einige Politiker- und Expertenkreise haben im Vorfeld der Wahl des Europäischen Parlaments eine Diskussion um „Atomwaffen für die EU“ angestoßen. Was immer der Hintergrund dafür sein mag, IALANA betont, dass derartige Pläne. nicht nur moralisch fragwürdig sind, sondern auch geltendem Recht zuwiderlaufen.
Atomwaffen sind – wie vielfach in Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen betont – eine Bedrohung für die gesamte Menschheit und das friedliche Zusammenleben der Staaten. Ihr Einsatz ist mit unermesslichem Leid verbunden, läuft der UN-Charta zuwider und stellt ein Menschlichkeitsverbrechen dar. Der Internationale Gerichtshof hat in seinem Gutachten aus dem Jahr 1996 festgestellt, dass die Drohung mit und der Einsatz von Atomwaffen generell gegen das Humanitäre Völkerrecht verstößt. Auch in extremen Notwehrsituationen dürfen sich Staaten laut IGH-Gutachten nur mit Waffen verteidigen, welche die Bedingungen des humanitären Völkerrechts erfüllen. Atomwaffen erfüllen sie nicht. In seiner Allgemeinem Bemerkung Nr. 36 betont der Internationale Menschenrechtsausschuss die zudem aus dem Recht auf Leben resultierende Ächtung von Atomwaffen.
Ein zusätzliches völkerrechtliches Verbot des Erwerbes und Besitzes von Atomwaffen ergibt sich aus dem Nichtverbreitungsvertrag (NVV), dem alle Mitgliedstaaten der EU beigetreten sind. Der NVV verbietet zudem der Atommacht Frankreich, die in ihrem Besitz befindlichen Atomwaffen oder die Verfügungsgewalt darüber unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben. Er verpflichtet die Vertragsstaaten außerdem, in redlicher Absicht Verhandlungen über eine vollständige nukleare Abrüstung zu führen.
Auch die EU als Staatenbund hat sich 2003 im Rahmen ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) vollständig dem im NVV verankerten Nichtverbreitungsregime verpflichtet (Gemeinsamer Standpunkt 2003/805/GASP des Rates der Europäischen Union). Diese Politik der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen entspricht dem im EU-Vertrag sowie in der UN-Charta enthaltenen Friedensgebot. Für Deutschland ist das Friedensgebot zusätzlich im Grundgesetz verankert, und Deutschland hat vor diesem Hintergrund im Zwei-Plus-Vier-Vertrag noch einmal seinen Verzicht auf „Herstellung und Besitz von und auf Verfügungsgewalt über atomare, biologische und chemische Waffen“ bekräftigt.
Zwei weitere EU-Mitgliedstaaten – nämlich Österreich und Irland - sind einen konsequenten Schritt weiter gegangen und haben den Atomwaffenverbotsvertrag (AVV) ratifiziert.
Wir appellieren an alle Kandidaten und Parteien dieser Wahl des Europäischen Parlaments, sich von der Idee EU-eigener Atomwaffen zu distanzieren und sich stattdessen für eine Beendigung der von Deutschland, Belgien und den Niederlanden praktizierten Nuklearen Teilhabe, für einen Beitritt sämtlicher EU-Mitgliedstaaten zum AVV und für eine atomwaffenfreie Welt einzusetzen. Nur durch gemeinsame Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft können wir eine Zukunft ohne die ständige Bedrohung von Atomwaffen erreichen.
In the run-up to the European Parliament elections, some politicians and experts have initiated a discussion about "nuclear weapons for the EU". Whatever the background to this may be, IALANA emphasises that such plans are not only morally questionable, but also contravene applicable law.
Nuclear weapons are - as emphasised many times in resolutions of the United Nations General Assembly - a threat to the whole of humanity and the peaceful coexistence of states. Their use is associated with immeasurable suffering, is contrary to the UN Charter and constitutes a crime against humanity. In its 1996 judgement, the International Court of Justice ruled that the threat and use of nuclear weapons generally violates international humanitarian law. Even in extreme circumstances of self-defence, states may only defend themselves with weapons that fulfil the conditions of international humanitarian law, according to the ICJ Advisory Opinion. Nuclear weapons do not fulfil them. In its General Comment No. 36, the International Human Rights Committee emphasises the prohibition of nuclear weapons, which also results from the right to life.
An additional prohibition of the acquisition and possession of nuclear weapons under international law results from the Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons (NPT), to which all EU member states are party. The NPT also prohibits France, a nuclear weapons state, from directly or indirectly transferring nuclear weapons or control over such weapons to any recipient whatsoever . It also obliges the state parties to persue negotiations in good faith on complete nuclear disarmament.
In 2003, the EU as a confederation of states also fully committed itself to the non-proliferation regime enshrined in the NPT as part of its Common Foreign and Security Policy (CFSP) (Common Position 2003/805/CFSP of the Council of the European Union). This policy of non-proliferation of weapons of mass destruction corresponds to the peace imperative contained in the EU Treaty and the UN Charter. For Germany, the Peace Imperative is also enshrined in the Basic Law, and against this backdrop Germany has reaffirmed its renunciation of the "production and possession of, and control over, nuclear, biological and chemical weapons" in the Treaty on the Final Settlement with Respect to Germany (Two Plus Four Treaty).
Two other EU member states - Austria and Ireland - have gone one step further and ratified the Treaty on the Prohibition of Nuclear Weapons (TPNW).
We appeal to all candidates and parties in this European Parliament election to distance themselves from the idea of the EU having its own nuclear weapons and instead to campaign for an end to the nuclear sharing practised by Germany, Belgium and the Netherlands, for all EU Member States to join the TPNW and for a world free of nuclear weapons. Only through the joint efforts of the international community can we achieve a future without the constant threat of nuclear weapons.
Am 10. Dezember 1948 wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet. Seitdem nehmen Menschenrechtsorganisationen diesen Internationalen Gedenktag zum Anlass, die Menschenrechtssituation weltweit kritisch zu betrachten.
In diesem Jahr, in dem sich die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte zum 75. mal jährt, richtet sich die Betrachtung natürlich zu allererst auf die Tausende von Zivilpersonen, welche in den laufenden Kriegsgeschehen getötet wurden unter Missachtung des Humanitären Völkerrechts, unter Missachtung des ihnen garantierten Internationalen Menschenrechtes auf Leben.
Es besteht im Hinblick auf die beiden Kriege, die aktuell in der Ukraine und im Gaza-Streifen geführt werden, die berechtigte Sorge, dass diese Konflikte sich nicht nur ausweiten, sondern im schlimmsten Falle sogar in den Einsatz von Atomwaffen münden könnten. Diese Sorge gibt Anlass darauf hinzuweisen, dass nicht nur der Einsatz von Atomwaffen, sondern bereits dessen Androhung eine Verletzung sowohl des Humanitären Völkerrechts als auch des Menschenrechtes auf Leben bedeutet. Diese Feststellung wurde allen Staaten, die Atomwaffen besitzen oder danach streben, mit einem Gutachten des Internationalen Gerichtshofes im Jahre 1996 ins Stammbuch geschrieben. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat daran in zahlreichen Resolutionen immer wieder erinnert.
Das Recht auf Leben (Right to Life) ist verankert in Art. 6 des Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) der lautet: „Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben. Dieses Recht ist gesetzlich zu schützen. Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt werden.“ Der Schutzbereich dieses Artikels deckt sich mit dem Ziel des Humanitären Völkerrechts, das Leben der an der Kriegsführung nicht unmittelbar beteiligten Zivilbevölkerung zu schonen.
Die Tragweite des Right to Life-Schutzbereichs wird präzisiert und ausgelegt durch ein von den Vereinten Nationen eingesetztes Kontrollorgan, welches die Umsetzung und Einhaltung des UN-Zivilpaktes durch die Vertragsstaaten überwacht: den UN-Menschenrechtsausschuss (CCPR).
Das CCPR hat in einer Allgemeinen Bemerkung zum Recht auf Leben (General Comment Nr. 36 vom 30. Oktober 2018) nicht nur die Feststellungen des IGH bekräftigt, sondern darüber hinaus für alle Staaten, die dem Vertrag beigetreten sind, verbindlich festgestellt,
- dass sie alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um die Verbreitung von Atomwaffen – wie aller anderen Massenvernichtungswaffen - zu stoppen,
- dass sie es unterlassen müssen, solche Waffen zu entwickeln, zu produzieren, zu testen, zu erwerben, zu lagern, zu verkaufen, zu übertragen und zu nutzen,
- dass sie alle bestehenden Lagerbestände vernichten und angemessene Schutzmaßnahmen gegen unbeabsichtigte Verwendung treffen müssen,
- sowie unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle ihren Abrüstungsverpflichtungen nachkommen müssen,
- und Opfern, deren Recht auf Leben durch die Erprobung oder den Gebrauch von Atomwaffen beeinträchtigt wurde, angemessene Wiedergutmachung leisten müssen.
Vor dem dargestellten Hintergrund sind die in jüngster Zeit von zwei prominenten Persönlichkeiten (H. Münkler und J. Fischer) verlautbarten Empfehlungen, die Europäische Union möge sich zu Zwecken der Abschreckung mit Atomwaffen ausrüsten, schlichtweg empörend; denn sie zielen auf eine eklatante Verletzung von Völkerrecht ab. Die Mitgliedstaaten der EU sind in mehrfacherweise an die Gebote und Verbote des Humanitären Völkerrechts und der im Zivilpakt verankerten Menschenrechte gebunden: Sie sind alle dem UN-Zivilpakt beigetreten, und sie haben sich zusätzlich im EU-Vertrag verpflichtet, das Völkerrecht zu respektieren und insbesondere die Menschenrechte zu wahren und zu schützen (Art.2, Art.3 Abs.5, Art.6 Abs.1 bis 3 und Art.21 Abs.1 EU-Vertrag unter Einbeziehung der Charta der Grundrechte der EU sowie der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten).
Darüber hinaus ist es den Mitgliedstaaten, die keine Atomwaffen besitzen, durch den Atomwaffensperrvertrag (NVV) untersagt, Atomwaffen oder die Verfügungsgewalt darüber unmittelbar oder mittelbar anzunehmen oder sonstwie zu erwerben (Art.2 NVV). Und Frankreich - der einzigen Atommacht innerhalb der EU - ist es durch den NVV verboten, Atomwaffen oder die Verfügungsgewalt darüber an einen Nichtkernwaffenstaat unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben (Art.1 NVV). Diese im NVV vereinbarten Verbote sind daher für alle Mitgliedstaaten verbindlich. Die Bedeutung des NVV wird in allen Erklärungen der EU-Organe - des Parlamentes, des Rates und der Kommission - immer wieder hervorgehoben, und zwar einschließlich der Verpflichtung aller Staaten, „in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen über wirksame Maßnahmen zur Beendigung des nuklearen Wettrüstens in naher Zukunft und zur nuklearen Abrüstung sowie über einen Vertrag zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle“ (Art.6 NVV). Wir verweisen beispielhaft auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 21.10.2020 zur Vorbereitung des 10. NVV-Prüfungskonferenz und auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15.12.2021 zu den Herausforderungen und Chancen für multilaterale Systeme der Rüstungskontrolle und Abrüstung in Bezug auf Massenvernichtungswaffen.
Der SPD-Fraktionsvorsitzende Mützenich hat in einem Kommentar vom 08.12.2023 dem Ruf nach Atomwaffen für die EU widersprochen und hat sich dabei auf politische Argumente beschränkt: “Die EU braucht keine Atombombe. Für die Sicherheit sind andere Schritte nötig.“ (https://www.fr.de/meinung/gastbeitraege/atomare-gespenster-vertreiben-92718768.html) Wir halten es für dringend geboten, zusätzlich auch die völkerrechtlichen Aspekte einzubeziehen, welche der Europäischen Union und allen ihren Mitgliedstaaten nicht nur eine weitere Stärkung des NVV, sondern darüber hinaus einen Beitritt zum Atomwaffenverbotsvertrag nahelegen.
von Bernd Hahnfeld, IALANA
7. Juni 2023
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Die Existenz von Atomwaffen lässt sich ebenso wie chemische und bakteriologische Waffen völkerrechtlich nicht rechtfertigen. Diese Waffen erfüllen keinen anderen Zweck als unvorstellbare Zerstörung herbeizuführen oder anzudrohen. Zivilen Nutzen haben sie nicht.
Ihre Entwicklung, Produktion oder Stationierung werden von den Staaten geheim gehalten.
Eingereicht 5 April 2023 von:
IALANA Deutschland - Vereinigung für Friedensrecht, Deutsche Sektion der "International Association of Lawyers against Nuclear Arms (IALANA)" (IALANA Deutschland)
und
Lawyers Committee on Nuclear Policy (LCNP)
Pressemitteilung vom 29.03.2023
In seiner Ankündigung einer künftigen gemeinsamen Nutzung russischer Atomwaffen mit Weißrussland hat der russische Präsident Vladimir Putin versucht, politische Kritik und juristische Bedenken seitens anderer Staaten im Voraus abzuwehren. Er behauptete, dass eine solche gemeinsame Nutzung möglich sei, "ohne in irgendeiner Weise unsere Verpflichtungen aus dem Nichtverbreitungsvertrag zu verletzen“. Diese Erklärung ist jedoch ein untauglicher Versuch, die in mehrfacher Hinsicht bestehenden völkerrechtlichen Schranken beiseite zu schieben.
Der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen („Atomwaffensperrvertrag“) verpflichtet die atomwaffenbesitzenden Vertragsstaaten, "Kernwaffen oder die Verfügungsgewalt darüber an niemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben“. Ferner verpflichtet er die Kernwaffenstaaten, keinen Nichtkernwaffenstaat zu unterstützen noch zu ermutigen noch zu veranlassen, Kernwaffen […] zu erwerben oder die Verfügungsgewalt darüber zu erlangen“. Der Vertrag erlegt den Nichtkernwaffenstaaten die entsprechende Verpflichtung auf, nicht der Empfänger einer solchen Weitergabe oder Unterstützung zu sein.