Es war ein unmissverständliches Vorzeichen. Spätestens als Anfang April bekannt wurde, dass die USA der Chefanklägerin am Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) Fatou Bensouda das Einreisevisum entzogen hatte, wurde schon deutlich, wie stark der IStGH unter Druck geraten war. Nach Ansicht von Chefanklägerin Bensouda gab es genügend Beweise für Kriegsverbrechen und Hinweise darauf, dass US-Soldaten und Mitarbeiter des US-Auslandsgeheimdienstes CIA in Afghanistan gefoltert haben. Deshalb strebte sie eine Ermittlung des IStGH vor Ort an.
Dazu wird es nun nicht kommen, wie die zweite Vorverfahrenskammer des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) am 12. April 2019 entschied (ICC-02/17-33). Sie beschloss, keine Situationsermittlungen nach Art. 15 Abs. 3 Rom Statut zu mutmaßlichen Verbrechen seit dem 1. Mai Jahr 2003 in Afghanistan einzuleiten.
Sie habe die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens beantragt , sagte Bensouda am 03.11.2017. Nach ihren Worten sollen mögliche Straftaten gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen bei allen Beteiligten des bewaffneten Konflikts am Hindukusch geahndet werden – bei Taliban und anderen bewaffneten Gruppierungen also ebenso wie bei afghanischen Sicherheitskräften oder den Soldaten internationaler Truppen.
Bereits vor einem Jahr hatte Bensouda den US-Truppen in Afghanistan in einem Zwischenbericht Verbrechen wie systematische Folter vorgeworfen.
aus: „Augen geradeaus“ vom 03. November 2017
Zwar haben die USA das Statut von Rom nicht ratifiziert; jedoch hat Afghanistan dies 2003 getan. Damit hat der ICC Jurisdiktionsgewalt bezüglich der danach in Afghanistan begangenen Kriegsverbrechen.
Vgl. hier insbesondere Seiten 23 und 24 (Ziff. 94 ff.)