Die Ermordung des iranischen Generals Kassem Soleimani und hochrangiger irakischer Milizenführer bei Bagdad waren illegale völkerrechtswidrige Hinrichtungen. Der Drohnenangriff war zugleich eine kriegerische Aktion sowohl gegen den Iran als auch gegen den Irak, dessen Souveränität durch den Angriff verletzt wurde.
Die Bundesregierung hat bisher ebenso wie die Weltöffentlichkeit keine konkreten Informationen von der US-Regierung erhalten über eine angebliche Notwehr- oder Selbstverteidigungssituation, welche diesen Angriff rechtfertigen könnte. Das wurde den Medienvertretern auf der Bundespressekonferenz am 6. Januar 2020 bestätigt. Die vom US-Präsidenten und seinem Außenminister vorgebrachte Behauptung, von General Soleimani sei eine akute Bedrohung ausgegangen, kann daher nur als fadenscheinige Schutzbehauptung gewertet werden.
Aktenzeichen:WD 2-3000 -001/20 - Abschluss der Arbeit:13. Januar 2020 (zugleich letzter Zugriff auf Internetquellen)
Inhaltsverzeichnis
1.Einführung | 2.Vorliegen eines internationalen bewaffneten Konflikts 2.1.Vorausgegangene Spannungen zwischen den USA und dem Iran 2.2.Militärische Konfrontation im Januar 2020 2.3.Schlachtfeld Irak 2.4.Eskalationspotentiall | 3.Gezielte Tötungen durch Drohnen 3.1.Bewaffnete Konflikte 3.2.Außerhalb bewaffneter Konflikte 3.2.1.Verletzung des Rechts auf Leben 3.2.2.Extraterritoriale Anwendung der Menschenrechtsverträge 3.2.3.Drohneneinsätze und die Problematik der effektiven Kontrolle | 4.Gezielte Tötungen im Lichte des Selbstverteidigungsrechts 4.1.Rechtfertigung durch die USA 4.2.Selbstverteidigungslage 4.3.Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verteidigungshandlung | 5.Der iranische Raketenbeschuss im Lichte des Selbstverteidigungsrechts | 6.NATO-Bündnisfall | 7.Kulturgüterschutz in bewaffneten Konflikten | 8.Ergebnis
Mit der Einleitung des Streitschlichtungsmechanismus im Atomkonflikt mit Iran hat die Bundesregierung das Ende des Atomabkommens mit dem Land ein Stück näher gebracht. Teheran hatte zuvor angekündigt, eventuell von seinem Recht Gebrauch zu machen, sich entsprechend Artikel 26 des Abkommens nach dem Vertragsbruch durch die USA nicht mehr an die Beschränkung der Urananreicherung zu halten. Laut Auskunft der Internationalen Atomenergiebehörde, die Irans Atomanlagen weiterhin überwacht, sind der Ankündigung allerdings noch keine praktischen Schritte gefolgt. Berlin, Paris und London behaupten, Teherans Vorgehen nicht hinnehmen zu können, nehmen gleichzeitig aber das Vorgehen der Trump-Administration hin, die nicht nur das Abkommen gebrochen hat, sondern mit dem Mord an Qassem Soleimani und einem weiteren Mordversuch sogar zu Morden an höchstrangigen Amtsträgern feindlicher Staaten übergegangen ist. Deutschland entwickelt sich damit, während es massiv für künftige Kriege rüstet, einmal mehr zum stillschweigenden Komplizen schwerster Verbrechen verbündeter Staaten.
Weiterlesen https://www.german-foreign-policy.com/news/detail/8156/
„Die Festsetzung eines iranischen Tankers vor Gibraltar im Hinblick auf das Seerechtsübereinkommen und die Charta der Vereinten Nationen“
Antiwar zitiert den britischen Generalmajor Chris Ghika, demzufolge seinem Land keine Erkenntnisse über eine erhöhte Gefahr von Angriffen iranisch-unterstützter Kräfte vorlägen, auch wenn dies von den USA aktuell als Rechtfertigung für seinen Truppenaufmarsch am Golf behauptet wird. Ghika gibt auch an, er bezweifle, dass derlei Informationen den USA vorliegen würden, dass Washington im Klartext also einmal mehr militärisches Säbelrasseln auf Basis nicht vorhandener Geheimdienstinformationen betreibe: „Maj. Gen. Ghika said that there has been ‘no increased threat from Iranian-backed forces,’ despite the claims from US officials, mostly Secretary of State Mike Pompeo and John Bolton. Perhaps more damningly, Ghika says he does not believe there is any daylight between Britain’s assessment of ‘no increased threat’ and the assessment from US intelligence.” (jw)
http://www.imi-online.de/2019/05/15/iran-keine-geheimdieninformationen/
11. April 2019 von Rubikons Weltredaktion von Medea Benjamin
Sie wollen die Machthaber treffen und schaden dabei doch immer wieder den unschuldigen Menschen aus dem Volk: Sanktionen sind eine keineswegs sanfte Form der Kriegsführung. Sie bringen für Tausende den sozialen Absturz und oft den Tod. Viele Betroffene solidarisieren sich in Folge dessen erst recht mit ihrer Regierung. Dennoch setzt Donald Trump seine blinde Machtpolitik fort und wiederholt andauernd seine alten Fehler. Die Friedens- und
Menschenrechtsaktivistin Medea Benjamin ist in den Iran gereist und als Amerikanerin mit offenen Armen empfangen worden, von Menschen, die durch die US-Sanktionen schwer gebeutelt werden. Hier ihr Bericht darüber, wie diese Sanktionen ein Land zugrunde richten und einer ganzen Generation die Zukunft rauben.
Zum Artikel <https://www.rubikon.news/artikel/im-wurgegriff>
Die Einwendungen der USA wurden im wesentlichen zurückgewiesen. Der Rechtsstreit geht weiter. Die USA können bis 13.9.19 weiter vortragen.
Nachtrag vom 12.1.2020. Der ICJ gab den Parteien Fristen für weitere Stellungnahmen: dem Iran bis 17.August 2020, danach den USA bis 17.Mai 2021.
Hier die Entscheidung des ICJ vom 13.2.19 im Wortlaut (pdf)
spokesman vom 13.2.19 http://www.spokesman.com/stories/2019/feb/13/un-court-has-jurisdiction-to-hear-part-of-iran-us-/
aljazeera vom 13.2.19 https://www.aljazeera.com/news/2019/02/icj-rules-iran-legal-claim-2bn-assets-frozen-190213114550097.html
von Azadeh Zamirirad - Stiftung Wissenschaft und Politik
Es ist daher verfrüht, jetzt Irans Raketenprogramm ins Zentrum der öffentlichen Diskussion zu stellen. Nun ist sie endlich da, die lang ersehnte Zweckgesellschaft, die europäische Unternehmen von US-Sanktionen abschirmen und damit wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Iran ermöglichen soll. (…..) Dass Paris, London und Berlin mit INSTEX (Instrument in Support of Trade Exchanges) die bereits vor Monaten angekündigte Zweckgesellschaft jetzt offiziell angemeldet haben, ist ein politisch wichtiges Signal gegenüber Iran. Reichen wird es nicht.
Hier die zusammenfassende Passage aus dem Urteil:
The Court indicates the following provisional measures:
(1) Unanimously,
The United States of America, in accordance with its obligations under the 1955 Treaty of Amity, Economic Relations, and Consular Rights, shall remove, by means of its choosing, any impediments arising from the measures announced on 8 May 2018 to the free exportation to the territory of the Islamic Republic of Iran of
(i) medicines and medical devices;
Durch einen Beschluss nach Art. 96 UN-Charta sollte der Internationale Gerichtshof der UN aufgefordert werden, ein Rechtsgutachten zur Frage zu erstatten, ob die Kündigung des des Iran-Atom-Abkommens durch die USA mit dem Völkerrecht vereinbar ist.