Pressemitteilung der Rechtsanwälte Popal und Derleder, welche die Opfer des Bombardements in Kundus vertreten, vom 02.12.2011:
Die zivilrechtliche Verarbeitung des Bombardements von Kundus, bei dem eine Vielzahl afghanischer Zivilpersonen getötet wurde, hat mit der Erhebung der Schadensersatzklage beim Landgericht Bonn am 2. Dezember 2011 begonnen. Nachdem der Generalbundesanwalt das Strafverfahren gegen Oberst i. G. Georg Klein aufgrund mangelnden Tötungsvorsatzes eingestellt hat, stützt sich die Zivilklage auf eine Amtshaftung infolge grober Fahrlässigkeit. Dem deutschen Kommandeur wird der Vorwurf gemacht, dass er die Warnungen der US-amerikanischen Kampfjetpiloten in den Wind geschlagen hat.
Trotz der ihm vorliegenden gegenteiligen Ton- und Luftaufnahmen des Geschehens um die im Schlamm des Kunduz-Flusses stecken gebliebenen, von Taliban-Kräften entführten Tanklastwagen hat er mit fernliegenden Spekulationen eigenmächtig einen Angriff auf das entfernte deutsche Feldlager angenommen, wie die Klage ausführt. Daran hat schon der zuständige NATO-Kommandeur der ISAF (International Security Assistance Force) nachhaltige Kritik geübt. Die Fahrlässigkeit des deutschen Kommandeurs wird damit begründet, dass er trotz der vielen Hinweise auf die vorhandene Zivilbevölkerung den unterschiedslosen und unverhältnismäßigen Luftangriff ohne jede Vorwarnung und ohne Einschaltung einer höheren Instanz der NATO befohlen hat. Dieser Luftangriff erwies sich dann als schlimmstes Blutbad einer Zivilbevölkerung seit 1945, das auf einen deutschen Befehl zurückgeht. Dementsprechend wird die deutsche Ziviljustiz erstmals damit befasst, dass sich aus schweren Verletzungen des humanitären Völkerrechts eine Staatshaftung der Bundesrepublik Deutschland ergibt.
Bremen, den 02.12.2011
Rechtsanwalt Karim Popal Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Derleder