Dr. Liv Bode hat mit Beharrlichkeit und ausgeprägtem Verantwortungsbewusstsein versucht, den Verdacht der Kontamination von Blutplasma-Spenden mit infektiösen Bestandteilen von Bornavirus im Bereich der Infektionsforschung am Robert Koch- Institut einer Klärung näher zu bringen. Allein der Ausdauer und dem wissenschaftlichen Engagement von Liv Bode ist es zu verdanken, dass das öffentliche Interesse an dieser brisanten wissenschafts- und gesundheitspolitischen Frage geweckt wurde - und wach bleibt. In diesem Sinne ist sie eine echte Whistleblowerin.
Brigitte Heinisch war viele Jahre Altenpflegerin in einer Berliner Pflegeeinrichtung mit zirka 160 Pflegeplätzen. Sie konnte sich mit den dortigen Bedingungen bei der Pflege und Betreuung alter und hilfebedürftiger Menschen nicht abfinden. Sie entschloss sich deshalb zum Whistleblowing. Deswegen wurde sie gemaßregelt. Ihr Arbeitgeber sprach drei Entlassungen aus. Bis heute klagt sie dagegen vor den Arbeitsgerichten. Ihre Zivilcourage und ihr Standvermögen sind bewundernswert.
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Zur Whistleblowerpreisverleihung 2007, erschienen 2007 in der VDW-Schriftenreihe "Wissenschaft in der Verantwortung", 80 S., kart., ISBN 978-3-8305-1455-8
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Das Buch enthält neben weiteren Beiträgen die wesentlichen Dokumente zur Preisverleihung
Festprogramm der Preisverleihung auf S. 21
Laudatio von Dr. Deter Deiseroth zur Verleihung an Dr. Liv Bode auf S. 25 - 37
Laudatio von Elisabeth Bongert zur Verleihung an Brigitte Heinisch auf S. 39 - 48
Dankesworte der beiden Preisträgerinnen auf S. 49 bis 62
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Der Rechtsstreit Brigitte Heinisch ./. Vivantes GmbH
Nachdem alle Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit in Deutschland die Klage der fristlos entlassenen Whistleblowerin Brigitte Heinisch abgewiesen hatten und sie auch mit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht keinen Erfolg hatte, rief sie den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg an, der über die Einhaltung der europäischen Menschenrechtskonvention seitens der Vertragsstaaten des Europarats wacht. Im Juli 2011 entschied dieser, dass Deutschland mit der durch die deutschen Gerichte erfolgten Abweisung der Kündigungsschutzklage von Frau Heinisch die Garantien der EMRK, insbesondere ihr Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 10 EMRK) verletzt habe und verurteilte Deutschland zur Zahlung einer Entschädigung. Damit wurde nach deutschem Recht ein Anspruch von Frau Heinisch auf Wiederaufnahme des Kündigungsschutzverfahrens begründet. Das Wiederaufnahmeverfahren endete 2012 mit einem Vergleich.
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Heinisch - Berufungsurteil
Landesarbeitsgericht Berlin vom 28.03.2006 - 7 Sa 1884/05
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Anmerkung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts - aus Arbeit und Recht Heft 12/2006
Zu dieser Anmerkung gab es eine Erwiderung des Vizepräsidenten des LAG Berlin, Dr. Blinkert und eine Duplik von Dr. Deiseroth. Wir dokumentieren die ganze Auseinandersetzung.
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Wichtiger Erfolg der Preisträgerin von 2007: die bisherigen Urteile verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
Hier in der nicht-amtlichen deutschen Übersetzung
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IALANA begrüßt Heinisch-Urteil des EGMR -Deutschland braucht Schutzregeln für Whistleblower
Es besteht eine große Kluft zwischen der Interpretation der Grundrechte durch die deutschen Fachgerichte bis zum Bundesverfassungsgericht und dem Grundrechtsverständnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg" kommentiert Otto Jäckel, Vorsitzender der deutschen IALANA das Heinisch-Urteil des Menschenrechtsgerichtshofs vom 21.07.2011.
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Restitutionsklage Heinisch vs. Vivantes endet mit Vergleich Prozessbeobachtung von Annegret Falter
Der Rechtsstreit zwischen Brigitte Heinisch und dem Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH ist erledigt. Nach mehr als sieben Jahren wurde zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen.
Der Vergleich vom 24.5.2012 sieht im Wesentlichen vor,
dass die durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg vom 28. März 2006 bestätigte fristlose Kündigung von Heinisch vom 9.2.2005 in eine „ordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen zum 31.3.2005“ umgewandelt wird;
dass die weiteren von Vivantes ausgesprochenen Kündigungen vom 19.1.2005 sowie vom 25.4.2005 – und die darin enthaltenen Begründungen - damit „gegenstandslos“ geworden sind;
dass Vivantes an Heinisch eine Abfindung von 90.000 € brutto gemäß §§ 9 - 10 Kündigungsschutzgesetz zahlt;
dass Vivantes Heinisch ein wohlwollendes Zeugnis ausstellt, das sie in ihrem beruflichen Fortkommen nicht behindert;
dass damit alle denkbaren Ansprüche der streitenden Parteien erledigt sind;
dass die Kosten des Restitutionsverfahrens gegeneinander aufgehoben werden.
Die Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg dauert von halb zwölf bis halb fünf. Die Presseleute stöhnen. Seit siebeneinhalb Jahren kämpft Brigitte Heinisch gegen ihre Kündigung und damit gegen den landeseigenen Großkonzern Vivantes. Wenn es nicht zu einem Vergleich komme, mahnt der Vorsitzende wiederholt, könne sich der Rechtsstreit gut und gern weitere sechs Jahre hinziehen. Diese Aussicht fördert die Kompromissbereitschaft der streitenden Parteien. Aber wer Brigitte Heinisch kennt und weiß, was sie in den letzten Jahren durchmachen musste und welchem Druck sie Stand gehalten hat, weiß auch, dass sie sich ihre Überzeugung und ihre Wut nicht abkaufen lassen wird.
Rückblick
Brigitte Heinisch arbeitete vier Jahre lang als Altenpflegerin in einer Pflegeeinrichtung des Vivantes Konzerns mit zirka 160 Pflegeplätzen. In diesem Altenpflegeheim wurden vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) wiederholt schwer wiegende Mängel festgestellt und dokumentiert, insbesondere personelle Unterbesetzung, gravierende „Defizite hinsichtlich Nahrungs- und Getränkeversorgung“, kein angemessenes pflegerisches „Schmerzmanagement“, freiheitseinschränkende Maßnahmen ohne Zustimmung, kein regelmäßiges Duschen/Baden, keine fachgerechte Inkontinenzversorgung u.v.m. (Prüfbericht vom 10.5.2006). Als Brigitte Heinisch die Bedingungen, denen alte, kranke und zum Teil hilflose Menschen ausgesetzt waren, nicht mehr ertragen konnte, wandte sie sich mit Überlastungsanzeigen, Beschwerden und Verbesserungsvorschlägen an ihre Vorgesetzten. Nach langen, fruchtlosen Auseinandersetzungen mit der Leitung ihrer Pflegeeinrichtung mehrten sich bei ihr physische und psychisch bedingte Beschwerden. Ende 2004 wandte sie sich über einen Rechtsanwalt an die Geschäftsführung des Heimbetreibers Vivantes. Sie verwies darauf, dass ihrer Ansicht nach v.a. aufgrund des andauernden Personalmangels eine sachgerechte Pflege nicht mehr möglich sei. Gesundheit und Menschenwürde der Pflegebedürftigen würden vernachlässigt. Die Geschäftsführung war nicht bereit, die Situation zu verändern. Schließlich erstattete Brigitte Heinisch durch ihren Rechtsanwalt Strafanzeige wegen Betruges. Daraufhin wurde ihr am 9.2.2005 fristlos gekündigt.
Die Erstattung der Strafanzeige gegen den Arbeitgeber war für das LAG Berlin in zweiter Instanz ein zulässiger Kündigungsgrund, da Heinisch ihre Beschuldigungen „ins Blaue hinein“ erhoben und nicht ansatzhaft bewiesen habe. Damit hob das LAG mit Berufungsurteil vom 28. 3. 2006 das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Berlin auf, wies die Kündigungsschutzklage ab und ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht zu.
Heinischs Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen, die eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Dagegen erhob Heinisch über ihren Anwalt Benedict Hopmann Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Dort bekam sie Recht und die mit der Sache befassten deutschen oberen und obersten Instanzen einen herben Verweis.
Der EGMR verurteilte am 21.7.2011 die Bundesrepublik Deutschland zu einer Schadensersatzzahlung von 15.000 €, weil ihre Gerichte das Recht der Klägerin auf freie Meinungsäußerung missachtet und damit gegen Artikel 10 der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK) verstoßen hätten. Der Straßburger Gerichtshof hat das Recht des Arbeitsgebers Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH auf Loyalität seiner Angestellten und Schutz seines guten Rufs gegen das Grundrecht der Klägerin Heinisch auf Freiheit der Meinungsäußerung „abgewogen“. Ein zentrales Kriterium war dabei das öffentliche Interesse an der Information. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass die deutschen Gerichte keinen fairen „Ausgleich“ herbeigeführt hätten. Es liege eine Verletzung von Art. 10 EMRK vor.
Nach diesem Urteil trat Vivantes mit einem Vergleichsangebot an Brigitte Heinisch heran. Sie lehnte ab. Statt dessen erhob ihr Anwalt Benedict Hopmann eine durch das Urteil des EGMR möglich gewordene „Restitutionsklage“ nach § 580 Nr.8 ZPO vor dem LAG, aufgrund derer Heinischs Kündigungsschutzklage aus 2005 nunmehr neu verhandelt wurde.
Der Halbsatz
Der Vorsitzende der 25. Kammer, Martin Guth, macht zu Beginn der Verhandlung zweierlei deutlich: Das Gericht werde dem Antrag von Vivantes nicht folgen das Verfahren auszusetzen und § 580 Nr.8 ZPO zur Überprüfung seiner Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen. Außerdem werde die Kammer in jedem Falle eine Revision gegen ihre Entscheidung zum Bundesarbeitsgericht zulassen. Ansonsten scheint Richter Guth vor allem bemüht, das Gesicht jener Kollegen zu wahren, die mit ihrem Berufungsurteil vom 28.3.2005 die Kündigungsschutzklage von Heinisch abgewiesen hatten. Auch der heutige Gerichtspräsident Binkert hat damals in der Sache Stellung bezogen und in der Fachzeitschrift „Arbeit und Recht“ (AuR 6/ 2007) das Urteil vehement verteidigt.
Inzwischen aber hat der EGMR zugunsten von Heinisch entschieden: „...ein Mangel an Beweisen kann zwar zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens führen, dies führt aber nicht unbedingt zu der Schlussfolgerung, dass die der Strafanzeige zugrunde liegenden Behauptungen von vornherein einer sachlichen Grundlage entbehrten oder leichtfertig waren“. Er kommt in Würdigung der Gesamtsituation zu dem Schluss, „dass die Beschwerdeführerin in gutem Glauben handelte, als sie Strafanzeige gegen ihre Arbeitgeberin erstattete“.
Ein Kündigungsgrund hätte nach herrschender Meinung aber nur vorgelegen, wenn Heinisch entweder wissentlich oder leichtfertig eine falsche Anzeige erstattet hätte. Also kein Kündigungsgrund. Was nun?
Die seinerzeitige Strafanzeige umfasst 6 Seiten. Der Vorsitzende greift zum ganz feinen Sezierbesteck und findet einen Satz, tatsächlich einen Halbsatz, den Heinisch, Straßburg hin oder her, nun doch mal beweisen müsse: „…die Pflegekräfte werden angehalten, Leistungen zu dokumentieren, welche so gar nicht erbracht worden sind“. Der Satz hat schon in der Urteilsbegründung des Landesarbeitsgerichts 2006 eine Schlüsselrolle gespielt. Der EGMR ist dieser Begründung, mit der Heinischs Kündigungsschutzklage abgewiesen wurde, gerade nicht gefolgt. Das schert den Vorsitzenden Richter Guth wenig. Jedenfalls hält er es nicht für nötig darzulegen, warum hier erneut in die Beweisaufnahme eingetreten werden soll. Mit ihrer Anschuldigung sei die Klägerin zu weit gegangen, findet er. Hierzu wolle er sie hören, und das wolle er auch protokolliert sehen.
Anwalt Hopmann protestiert. Die Klägerin müsse sich nicht selber belasten, das habe der EGMR ausdrücklich festgestellt. Sie müsse auch keine Kollegen belasten, sie müsse überhaupt nichts beweisen, vielmehr wäre dies Sache der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gewesen. Whistleblower müssten lediglich darlegen, dass sie in gutem Glauben gehandelt hätten, und das habe der EGMR Frau Heinisch bescheinigt. Er habe sich dabei gerade auf die Strafanzeige in ihrer Gesamtheit bezogen. Nützt nichts. Der Vorsitzende insistiert.
Der Anwalt zitiert aus einer Dienstanweisung: „Ab dem 15. darf nicht mehr geleast werden. Da aufgrund dessen Personal fehlt, wird Pflegequalität verloren gehen, Pflegevisiten nicht mehr möglich sein. Im Pflegebericht darf Personalmangel nicht erwähnt werden“ (Hervorhebung v. AF). Und in einer handschriftlichen Notiz zu dieser Situation werde die Personalkürzung auf 3 Nachtschichtmitarbeiter für 4 Wohnbereiche (auf 6 Stockwerken) angekündigt und insbesondere auf die notwendigen "Kürzel!" in den Dokumentationen hingewiesen. Die Klägerin habe sich durch solche Anweisungen, in der sie aufgefordert wurde einerseits die Überlastung im Pflegebericht zu verschweigen und andererseits Leistungen zu erbringen, die tatsächlich nicht leistbar waren, überfordert gefühlt.
Brigitte Heinisch nennt weitere Details, will die Bedeutung von „Kürzeln“, „in Klammern“, in einem bestimmten Zusammenhang erklären und erhält zur Antwort, dies alles könne man „auch ganz anders interpretieren“. Heftiges Nicken bei den Vertretern der Gegenseite. „Auch“ impliziert freilich, dass man es eben „auch“ so interpretieren kann wie Heinisch dies seinerzeit in gutem Glauben tat: dass nämlich die Kürzel für erbrachte Leistungen auch dann zu setzen seien, wenn diese nicht erbracht wurden, weil es nicht möglich war, sie zu erbringen.
Heinisch versucht, dem Gericht Einblick in die Strukturen einer Einrichtung zu verschaffen, die mit der Pflege alter Menschen einen Profit erwirtschaften muss und darum spart und rationalisiert, wo es gerade noch zulässig ist – oder eben nicht, wie Heinisch meint. Das meint der Vorsitzende übrigens auch. Er habe die Berichte des Medizinischen Dienstes sorgfältig gelesen. Im Laufe der Auseinandersetzung räumt sogar der Vertreter der Gegenseite ein, dass „damals“ Pflegemissstände bei Vivantes vorlagen. „Das ist jetzt wichtig“, ruft Frau Heinisch, „das haben die bisher immer bestritten!“
Aber es bleibt dieser eine Satz, den sie beweisen soll.
Es gibt keine schriftliche Dienstanweisung, in der steht, die Belegschaft solle Dokumente fälschen. Aha! Es gibt keine explizite Anweisung zum Betrug vor Zeugen. Aha! Wie erklärt man es gerichtsverwertbar, wenn den abhängig Beschäftigten auf vielerlei Weise zu verstehen gegeben wird, was man von ihnen erwartet - wenn die Leitungsebene dies aber so tut, dass sie dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden kann?
Die Klägerin weint, der Anwalt wird laut. Der Vorsitzende bleibt leise und bietet seine Hilfe an für den Fall des Vergleichs.
Es ist heiß im Saal. Der Anwalt Benedict Hopmann legt die Robe während der vielen Sitzungsunterbrechungen beiseite. Jeans, blaues Sporthemd, keine Krawatte. Er vertritt die 50jährige Altenpflegerin, deren Brutto-Jahreseinkommen bei Vivantes offenbar um die 27.000 Euro betrug. „80.000 Euro Abfindung und nicht mehr“, sagt der Vertreter von Vivantes. Das seien drei Jahresgehälter und „insoweit“ handele es sich um ein ungemein großzügiges Angebot. Vivantes wird von zwei Herren und einer Dame in schwarzen Anzügen vertreten, zwei weitere Herren sitzen auf der Ersatzbank und reichen dem Prozessbevollmächtigten hin und wieder einen Zettel hinüber. Besser als durch das Aufgebot an Juristen könnte das Kräfteverhältnis zwischen der Klägerin und dem beklagten Konzern nicht dargestellt werden. Aber zum Schluss muss Vivantes doch noch 10.000 Euro drauflegen. Und man wird Brigitte Heinisch ein „wohlwollendes“ Zeugnis „über Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis“ mit auf den Weg geben müssen. So sieht es der Vergleich vor.
Brigitte Heinisch und ihr Anwalt verlassen das Gericht ungebeugt, sie haben wichtige Erfolge errungen, für Menschen in der Altenpflege und für künftige Whistleblower.