Begründung der Gemeinsamen Jury von IALANA und VDW
für die Verleihung des Whistleblower-Preises 2017 an Martin Porwoll und Maria-Elisabeth Klein (beide Bottrop)
Der Whistleblower-Preis 2017 wird in diesem Jahr geteilt. Zu einem Teil wird er verliehen an den Dipl.-Volkswirt Martin Porwoll (Bottrop) und an die Pharm.-Techn. Assistentin Maria-Elisabeth Klein (Bottrop) für ihre im Herbst 2016 erfolgten couragierten Verdachts-Enthüllungen gegenüber der Staatsanwaltschaft über die in der „Alten Apotheke“ in Bottrop (NRW) offenbar jahrelang praktizierte illegale Panscherei mit Anti-Krebsmitteln (Zytostatika) und über die dadurch bewirkte Schädigung mehrerer Tausend schwer- und todkranker Krebspatienten und -Patientinnen in fünf oder sechs Bundesländern.1
Martin Porwoll und Maria-Elisabeth Klein waren seit 2014 in der „Alten Apotheke“ in Bottrop/NRW tätig, er als kaufmännischer Leiter, sie als Pharm.-Techn. Assistentin. Die „Alte Apotheke“ ist mit rund 90 Mitarbeitern und ca. 50 Millionen € Jahresumsatz einer der wichtigsten Arbeitgeber der Stadt.
Das Whistleblowing von Martin Porwoll und Maria-Elisabeth Klein erfüllt die für die Preisvergabe konstitutiven Kriterien.
(1) Kriterium „Aufdeckung eines Missstandes“ („revealing wrongdoing“)
Herr Porwoll und Frau Klein wurden zunächst unabhängig voneinander aufgrund von Äußerungen im Kollegenkreis und eigener Beobachtungen auf verschiedene Unregelmäßigkeiten in der Apotheke ihres Arbeitgebers aufmerksam: erkennbare hygienische Mängel in den Laborräumlichkeiten, vorschriftswidriges Verhalten des Apothekeninhabers; Hinweise auf verbotene Umetiketierungen und Anhaltspunkte für Panschereien mit Anti-Krebsmitteln (Zytostatika). Im Laufe der Zeit verfestigte sich so bei ihnen der Eindruck, in der Apotheke herrschten schwere Missstände. Das veranlasste sie zum Handeln.
a) Martin Porwoll als angestellter kaufmännischer Leiter der Apotheke entschloss sich, in seinem Arbeitsbereich den aufgetretenen Verdachtsmomenten auf den Grund zu gehen. Er gelangte schließlich an Hand einer von ihm gefertigten sehr arbeitsaufwändigen Gegenüberstellung von Belegen, Rechnungen und abgerechneten Rezepten zu dem dringenden Verdacht, dass eine beachtliche Zahl von Patientinnen und Patienten von der „Alten Apotheke“ offenbar nicht die vertraglich vereinbarten und medizinisch indizierten Anti-Krebsmittel (Zytostatika) mit der notwendigen Wirkstoffdosis erhalten hatten, so dass der Heilverlauf der jeweiligen Krebserkrankung damit ungünstig – im schlimmsten Falle mit tödlicher Folge – beeinflusst worden sein konnte. Ferner ergab sich für ihn der daraus resultierende Verdacht, dass sein Arbeitgeber offenbar gewerbsmäßig gegenüber den Krankenversicherungen den Verkauf von (äußerst kostspieligen) Zytostatika abgerechnet haben könnte, obwohl die ärztlich verordneten und von ihm verkauften Medikamente nur mit Wirkstoffen in erheblich geringerem Umfang als abgerechnet geliefert worden waren. Daraus könne, so sein Verdacht, auch bei den Krankenkassen ein Schaden in beträchtlicher Millionenhöhe resultieren.
b) Maria-Elisabeth Klein, der als u.a. im Labor der „Alten Apotheke“ beschäftigten Pharmazeutisch-technischen Assistentin bereits seit längerem gravierende Hygiene-Mängel aufgefallen waren und die im Kollegenkreis ebenfalls vom Verdacht der Krebsmittel-Panscherei ihres Arbeitgebers erfahren hatte, weigerte sich im Sommer 2016, entsprechend dem Wunsch ihres Arbeitgebers Zytostatika-Medikamente umzuetikettieren. Außerdem erfuhr sie von den Ermittlungsergebnissen ihres Kollegen Martin Porwoll.
(2) Kriterium des „Alarmschlagens“ („going outside“)
Martin Porwoll entschloss sich schließlich im Sommer 2016 nach reiflicher Überlegung zum „externen Whistleblowing“. Maria-Elisabeth Klein gelangte zum gleichen Schluss. Ein vorheriges Zugehen auf ihren Arbeitgeber erschien ihnen zwecklos und nicht zielführend. Ferner befürchteten sie für diesen Fall die Vernichtung von wichtigen Beweismitteln. Außerdem erschienen ihnen direkte Vorhaltungen gegenüber ihrem Arbeitgeber wegen befürchteter Repressalien sogar gefährlich, eine Einschätzung, die später auch von ermittelnden Polizeibeamten geteilt wurde.
a) Martin Porwoll erstattete nach langem Zögern und schweren inneren Konflikten, die über Monate hinweg bei ihm immer wieder zu psycho-somatischen Erkrankungen geführt hatten, am 15. September 2016 über einen Rechtsanwalt bei der Schwerpunkt-Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftskriminalität in Bochum Strafanzeige gegen seinen Arbeitgeber, den Inhaber der „Alten Apotheker“ in Bottrop, wegen des Verdachts, dass dieser u.a. abgelaufene Medikamente, insbesondere Zytostatika, umdeklariert sowie Medikamente verdünnt/gestreckt und dennoch zum Preis des Originals verkauft habe. Der 15seitigen Strafanzeige fügte er mehrere Hundert von ihm gefertigter und anonymisierter Kopien von Einkaufsrechnungen, Rezepten und Aufstellungen bei. Am 7.10.2016 fand sich Martin Porwoll zu einer Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft ein und erläuterte detailliert die von ihm wahrgenommenen Verdachtsmomente. Das führte zu ersten Ermittlungen der Kriminalpolizei und zur Vernehmung von anderen Beschäftigten der „Alten Apotheke“, darunter auch von Maria-Elisabeth Klein.
b) Maria-Elisabeth Klein gab in ihrer Vernehmung durch die Kriminalpolizei detaillierte Auskünfte über die ihr bekannten Missstände in der Apotheke ihres Arbeitgebers. Auf die Frage eines vernehmenden Kriminalbeamten, ob sie nicht einen konkreten Beweis für die „Krebsmittel-Panscherei“ ihres Arbeitgebers vorlegen oder beschaffen könne, konnte sie kurze Zeit später „liefern“: Im Rahmen einer Besprechung in einer onkologischen Praxis in Bottrop war ihr ein von der „Alten Apotheke“ aufgrund eines Rezeptes gelieferter Beutel mit einer Krebsmittel-Infusion zwecks Rückgabe an ihren Arbeitgeber ausgehändigt worden, die einer Patientin nicht hatte verabreicht werden können. Wegen des Zustandes des Beutelinhaltes schöpfte Frau Klein gleich den Verdacht, dass es sich um ein gepanschtes Medikament handeln könnte, und übergab deshalb den Beutel der Kriminalpolizei, um ihren Verdacht abklären zu lassen. Das Paul-Ehrlich-Institut, an das die Kripo den beschlagnahmten Beutel übersandt hatte, stellte nach einer aufwändigen Analyse fest, dass sich darin nicht der angebliche Wirkstoff, sondern eine „reine Kochsalzlösung“ befand.
Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sahen dadurch den bereits durch die Strafanzeige von Martin Porwoll und die Zeugenaussage von Frau Klein ausgelösten Verdacht gegen den Inhaber der „Alten Apotheke“ bestätigt.
Am 29.11.2016 wurde daraufhin nach zwischenzeitlich erfolgter Durchsuchung der „Alten Apotheke“ gegen den approbierten Betriebsinhaber P.St. ein Haftbefehl erlassen. Seitdem befindet sich dieser in Untersuchungshaft, deren Fortdauer vom Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 13. Juni 2017 (Az. 5 Ws 213/17) über 6 Monate hinaus wegen dringenden Tatverdachts und der wegen der Schwere der Vorwürfe zu erwartenden mehrjährigen Freiheitsstrafe sowie bestehender Fluchtgefahr angeordnet wurde.
Zwischenzeitlich ist von der Essener Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Inhaber der „Alten Apotheke“ in Bottrop erhoben worden, die vom Landgericht Essen zugelassen wurde. Der Beginn der Hauptverhandlung ist auf den 13. November 2013 bestimmt worden.
(3) Kriterium „Inkaufnahme schwerer Nachteile“ („risking retaliation“)
Mit ihrem Whistleblowing gefährdeten Martin Porwoll und Maria-Elisabeth Klein ihren Arbeitsplatz. Sie mussten aufgrund des in Deutschland fehlenden hinreichenden gesetzlichen Schutzes für Whistleblower befürchten, dass ihr Arbeitgeber ihnen fristlos kündigen würde. Nach Einschätzung der Kriminalpolizei bestand für beide außerdem sogar Gefahr für Leib und Leben im Falle von Vergeltungsaktionen ihres Arbeitgebers oder dessen Helfershelfer. Um dem zu begegnen, händigte ihnen die Kripo eine Mobiltelefonnummer aus, unter der sie jederzeit polizeiliche Unterstützung anfordern könnten.
Kurz nachdem der inhaftierte Arbeitgeber, Apotheker P.St., infolge der seinem Verteidiger Ende November 2016 gewährten Einsicht in die Strafermittlungsakten die namentliche Identität der beiden Whistleblower erfahren hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit beiden fristlos.
Die daraufhin von Martin Porwoll erhobene Kündigungsschutzklage wurde vom Arbeitsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 14. Juni 2017 (Az.: 2 Ca 2166/16) mit der Begründung abgewiesen, die fristlose Kündigung des Arbeitgebers sei gerechtfertigt und rechtswirksam. Zwar könne diese aufgrund der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg entgegen der Auffassung des Arbeitgebers weder auf eine durch die Strafanzeige erfolgte „Verletzung der Schweigepflicht/Verschwiegenheitspflichtverletzung noch auf eine unzureichende Aufgabenerledigung“ noch auf die vom Arbeitgeber behauptete, von Martin Porwoll jedoch bestrittene „Anfertigung von mehreren 100 Kopien während der Arbeitszeit mit Betriebsmitteln“ gestützt werden. Die fristlose Kündigung sei aber ungeachtet des Gegenvorbringens von Martin Porwoll nach der vom Gericht gewonnenen Überzeugung deshalb gerechtfertigt, weil Martin Porwoll bei seinem Arbeitgeber „von Januar 2015 bis Juli 2016 privat Medikamente bezog und die entsprechenden Rechnungen als bezahlt kennzeichnete, obwohl diese nicht bezahlt waren.“ Eine Beweisaufnahme zu dem von Martin Porwoll zu seiner Rechtfertigung geltend gemachten Vorbringen, er habe die damals noch offenen Zahlungsansprüche seines Arbeitgebers für die berechtigterweise aus der Apotheke bezogenen Medikamente mit seinen eigenen Gegenansprüchen wegen ihm zustehender, aber bislang unbezahlter Überstundenvergütungen „verrechnet“ und damit der Sache nach per Aufrechnung zum Erlöschen gebracht, lehnte das Arbeitsgericht jedoch ab. Über die von Martin Porwoll gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht bisher nicht entschieden.
Auf die auch von der Whistleblowerin Maria-Elisabeth Klein erhobene Kündigungsschutzklage hin fand am 4.1.2017 vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen (Az.: 3 Ca 2076/16) eine „Güteverhandlung“ statt, in deren Verlauf Frau Klein von dem Bevollmächtigten ihres Arbeitgebers mit heftigen Vorwürfen konfrontiert wurde. Unter anderem wurde sie beschuldigt, sie habe sich mit der Übergabe des „Infusions-Beutels“ an die Kripo kriminell verhalten. Auf Anregung des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen wurde daraufhin mit Zustimmung ihres Prozessbevollmächtigten ein Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis von Frau Klein „aufgrund arbeitgeberseitiger fristgerechter Kündigung aus betrieblichen Gründen mit Ablauf des 30.12.2016 endete“. Im Rahmen des Vergleichs verpflichtete sich der Arbeitgeber lediglich, Frau Klein für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 1.500 Euro sowie ihr noch offenes Gehalt für den Monat Dezember zu zahlen.
(4) Kriterium „Orientierung am Gemeinwohl“ („serving the public interest“)
Martin Porwoll und Maria-Elisabeth Klein haben mit ihrem Whistleblowing dem Gemeinwohl gedient. Ohne ihr Whistleblowing wären Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei nicht in der Lage gewesen, dem gravierenden Verdacht durch den Inhaber der „Alten Apotheke“ begangener schwerer Straftaten nachzugehen und entsprechende Ermittlungen durchzuführen, Beweise zu sichern und schließlich Anklage zu erheben. Denn „Krebsmittel-Panschereien“ dieser Art, von denen nach den bisherigen Ermittlungen mindestens 3000 bis 5000 Patientinnen und Patienten in fünf oder sechs Bundesländern betroffen waren, lassen sich angesichts der bisherigen Praxis der staatlichen Apothekenaufsicht, die ihre Inspektionen auch in Cyto-Apotheken jeweils vorher ankündigt und damit vorhersehbar macht, ohne Hinweise von Insidern durch die Strafverfolgungsbehörden kaum aufdecken. Dies gilt umso mehr, als nach vorliegenden Informationen dann auch noch in aller Regel auf eine zumindest stichprobenweise Produkt-Kontrolle und Untersuchung von in den Cyto-Apotheken fertiggestellten Zytostatika-Präparaten verzichtet wird.
Das Whistleblowing von Martin Porwoll und Maria-Elisabeth Klein war zugleich ein wichtiger Beitrag zur Verhinderung weiterer künftiger Zytostatika-Panschereien mit Lebens- und Gesundheitsgefahren für eine Vielzahl von schwer- und todkranken Krebs-Patientinnen und -Patienten, deren Rezepte in der „Alten Apotheke“ in Bottrop weiterhin unbeanstandet eingelöst worden wären, sofern die bisherige Praxis nicht gestoppt worden wäre.
Schließlich liefert das Whistleblowing von Martin Porwoll und Maria-Elisabeth Klein einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung von strukturellen Missständen in einem besonders kostenintensiven Bereich unseres Gesundheitswesen, wo besonders hohe Gewinnchancen mit erheblichen Missbrauchsmöglichkeiten bei gleichzeitiger defizitärer staatlicher Aufsicht zusammentreffen; in diesem Segment betätigen sich ca. 50 Hersteller- und Vertriebsunternehmen, ca. 1200 Onkologen und ca. 250 Zytostatika-Apotheken. Das Whistleblowing von Martin Porwoll und Maria-Elisabeth Klein kann insbesondere dazu beitragen, die bisherige offenkundig defizitäre Kontrollpraxis der staatlichen Aufsichtsbehörden (Amtsapotheker bei den Gesundheitsämtern; Aufsichtspersonal bei Bezirksregierung und in der obersten Landesbehörde/Ministerium) zum öffentlichen Thema zu machen und dabei zu helfen, eine notwendige grundlegende Veränderung in einem für die Gesundheit einer großen Zahl von Patientinnen und Patienten besonders wichtigen Gefahrenbereich zu erreichen.
Martin Porwoll und Maria-Elisabeth Klein haben sich mit ihrem couragierten Whistleblowing um das Gemeinwohl verdient gemacht. Dabei sind sie letztlich den drängenden Geboten ihres Gewissens gefolgt. Ihnen ging es primär und vor allem um den Schutz schwerkranker Patientinnen und Patienten. Deren fundamentale Grundrechte auf körperliche Integrität, Gesundheit und Leben sollten nicht länger zugunsten von Gewinninteressen Raffsüchtiger missachtet und geschädigt werden. Das verdient großen Respekt und höchste Anerkennung. Martin Porwoll und Maria-Elisabeth Klein haben mit ihrem vorbildhaften Verhalten in einem wichtigen gesellschaftlichen Bereich das allgemeine öffentliche Interesse an der Klärung des Verdachts begangener schwerer und schwerster Straftaten sowie an der Verhinderung weiterer solcher Straftaten und damit den notwendigen Schutz von Leben und Gesundheit einer großen Zahl schwerkranker Patientinnen und Patienten zu Recht höher gewertet als die Gefahren, Risiken und Nachteile, die mit ihren Verdachts-Enthüllungen für sie selbst verbunden waren. Dabei nahmen sie in Kauf, dass ihr Arbeitgeber ihnen kündigte und sie dann ihren Arbeitsplatz allein deshalb verloren, weil in Deutschland der gesetzliche Schutz für Whistleblower nach wie vor höchst unzureichend verankert ist und viele Gerichte ihre Schutzaufgaben u.a. bei Strafanzeigen oder Zeugenaussagen von Beschäftigten gegen ihren Arbeitgeber nur sehr unzulänglich wahrnehmen.
Berlin, den 30. September 2017
Gemeinsame Jury der „Vereinigung Deutscher Wissenschaftler (VDW)“ und der Deutschen Sektion der IALANA zur Verleihung des „Whistleblower-Preises“:
Gerhard Baisch, Rechtsanwalt in Bremen
Dr. Dieter Deiseroth (Düsseldorf), ehem. Richter am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
Juliane Drechsel-Grau, Studentin der Rechtswissenschaft an der Humboldt-Universität Berlin
Prof. Dr. Hartmut Graßl, Klimaforscher; früherer Direktor am Max-Planck-Institut für Meteorologie in Hamburg
Dr. Angelika Hilbeck, Agrarökologin am Institut für Integrative Biologie an der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) Zürich
1 Weiterer Whistleblower-Preisträger ist Dr. Can Dündar, der frühere Chefredakteur der türkischen Zeitung „Cumhuriyet“, für seine Ende Mai 2015 und danach unter schwierigsten Repressionsbedingungen in der Türkei erfolgten Enthüllungen über ein illegales sog. Staatsgeheimnis des autoritären Erdogan-Regimes; Gegenstand war die Anfang 2014 unter Verstoß gegen geltendes Völkerrecht unternommene Lieferung von Waffen und militärischer Ausrüstung nach Syrien an terroristische Dschihadisten durch den Geheimdienst MIT des NATO-Mitgliedsstaates Türkei (vgl. dazu die Langbegründung der Jury, ebenfalls von September/Oktober 2017).