veröffentlicht in: Friedensforum 1 / 2019 S. 24 f.
Der Beschluss vom 15. März 2018, die Verfassungsbeschwerde von Dr. Elke Koller nicht zur Entscheidung anzunehmen, ist in den Medien irreführend als Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dargestellt worden. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch mit dem Beschluss gerade nicht zur Entscheidung angenommen worden. Der veröffentlichte Beschluss ist also eine Nicht-Entscheidung, die konsequenterweise auch nicht „Im Namen des Volkes“ verkündet worden ist, wie § 25 Abs. 4 BVerfGG für Entscheidungen vorschreibt.
Außerdem ist der Beschluss bereits aus formalen Gründen rechtswidrig. Die drei Richter der Kammer haben die Beschwerdeführerin dem gesetzlichen Richter entzogen. Sie waren verpflichtet, die Verfassungsbeschwerde dem gesamten Senat vorzulegen, weil darin grundsätzliche Rechtsfragen zu entscheiden waren. Denn zu prüfen war die Frage, ob sich Elke Koller als Anwohnerin des Atomwaffen-Stationierungsortes unmittelbar auf Art. 25 Abs. 2 GG und die "allgemeinen Regeln des Völkerrechts" berufen kann.
Im Berliner Wissenschaftsverlag ist unlängst in der Zeitschrift "Humanitäres Völkerrecht" Bd. 1 | 2018 | S. 125 - 134 der o.a. Beitrag von Manfred Mohr erschienen. Hier nur die Zusammenfassung. Aus lizenzrechtlichen Gründen kann der Beitrag erst in einem Jahr vollständig auf unsere website gestellt werden.
Im Mai kündigten die USA das Nuklearabkommen mit dem Iran. Dieter Deiseroth, ehemaliger Richter am Bundesverwaltungsgericht, geht davon aus, dass dieser Schritt illegal ist und schlägt den Gang zum Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag vor. Fragen von Marcus Klöckner.
Herr Deiseroth, in den vergangenen Wochen wurde viel über das Atomabkommen mit dem Iran geredet. Was hat es mit dem Abkommen auf sich?
Das Thema ist äußerst brisant. Das Nuklearabkommen mit dem Iran (“Joint Common Plan of Action – JCPOA“) wurde nach langjährigen Verhandlungen am 14. Juli 2015 von den Regierungen der USA, Frankreichs, Großbritanniens, Russlands, Chinas, Deutschlands und der Europäischen Union vereinbart. Es bildet eine politische und rechtliche Einheit mit der darauf bezogenen, sehr wichtigen Resolution des UN-Sicherheitsrates Nr. 2231 vom 20. Juli 2015 (zusammen mit dem als Annex beigefügten Iran-Nuklearabkommen). Mit dieser Resolution hat der UN-Sicherheitsrat das Abkommen ausdrücklich gebilligt und außerdem zugleich für alle UN-Mitgliedsstaaten darauf bezogene völkerrechtliche Verpflichtungen begründet. Das alles wird jetzt durch die Ankündigungen von US-Präsident Trump von Anfang Mai 2018 massiv in Frage gestellt.